Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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. Thut er es nicht, 
o muß sie der Inhaber der Feste ausantworten 
* der Richter oder die Stadt wegen des Schadens an ihn 
halten. 
Wer mit Brand droht und nicht Recht nehmen will, oder wer 
dessen fährlicher Bote ist, die mag und soll man, wenn sie ergriffen 
werden, in gleicher Weise richten, als ob sie den Brand gestiftet hätten. 
Zehn Jahre später erhält der Artikel des Privilegs von 1831 
üüber das Asylrecht eine Erläuterung, die die richterliche Gewalt der 
Bürger in außerordentlicher Weise stärken mußte. Der Mörder soll 
das Recht der Freiung an keinem Orte, weder auf der Burg noch in 
Sanct Egidien bei den Schotten, noch bei den deutschen Herren, noch 
irgendwo anders genießen. Wer aber von Unzucht wegen, d. h. wegen 
anderer Verbrechen gegen die staatliche Ordnung als die genannten, 
ober von Geldes wegen, d. h. Schulden halber, auf die Reichsburg 
füchtet, der hat nunmehr nicht länger als drei Tage und drei Nächte 
Freiung und Frieden. Allerdings hat des Reichs Amtmann auf der 
Burg das Recht, den Flüchtigen nach Ablauf der drei Tage von der 
Burg an einen Ort zu geleiten, wo er sicher ist. 
Man ersieht aus den Bestimmungen der angeführten Urkunden, 
die wir deshalb so ausführlich wiedergegeben haben“), weil sie ein Licht 
darauf werfen, wie im Mittelalter alle Rechte erst nach und nach, 
stückweise, erworben wurden, daß der Rat der Stadt mehr und mehr 
in das Verhältnis eines den Landesfürsten und Territorialherren gleich— 
gestellten Reichsstandes eintrat. Für immer wurde die hohe Gerichts— 
barkeit, der besondere Ausdruck der landesherrlichen Gewalt, dem Nürn⸗ 
berger Rate zu teil durch eine Urkunde Kaiser Friedrichs III., vom 
Jahre 1459, worin der Kaiser dem Rate den Bann für alle Zeiten 
verlieh. 
Die Urteiler im Blutgericht waren wie ehedem die Schöffen des 
Rats. Auch bei dem Civilgericht oder dem eigentlich sogenannten 
Stadtgericht, in dem gleichfalls die Schöffen des Rats urteilten, 
wurde der Schultheiß in der Regel vom Stadtrichter vertreten, und 
es blieb ihm nur die formelle Ehre, daß die Urkunden des Gerichts 
in seinem Namen ausgestellt wurden. GForts. folgt.) 
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Und zwar fast wörtlich nach Mummenhoff, Altnürnberg, ——
	        
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