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. Thut er es nicht,
o muß sie der Inhaber der Feste ausantworten
* der Richter oder die Stadt wegen des Schadens an ihn
halten.
Wer mit Brand droht und nicht Recht nehmen will, oder wer
dessen fährlicher Bote ist, die mag und soll man, wenn sie ergriffen
werden, in gleicher Weise richten, als ob sie den Brand gestiftet hätten.
Zehn Jahre später erhält der Artikel des Privilegs von 1831
üüber das Asylrecht eine Erläuterung, die die richterliche Gewalt der
Bürger in außerordentlicher Weise stärken mußte. Der Mörder soll
das Recht der Freiung an keinem Orte, weder auf der Burg noch in
Sanct Egidien bei den Schotten, noch bei den deutschen Herren, noch
irgendwo anders genießen. Wer aber von Unzucht wegen, d. h. wegen
anderer Verbrechen gegen die staatliche Ordnung als die genannten,
ober von Geldes wegen, d. h. Schulden halber, auf die Reichsburg
füchtet, der hat nunmehr nicht länger als drei Tage und drei Nächte
Freiung und Frieden. Allerdings hat des Reichs Amtmann auf der
Burg das Recht, den Flüchtigen nach Ablauf der drei Tage von der
Burg an einen Ort zu geleiten, wo er sicher ist.
Man ersieht aus den Bestimmungen der angeführten Urkunden,
die wir deshalb so ausführlich wiedergegeben haben“), weil sie ein Licht
darauf werfen, wie im Mittelalter alle Rechte erst nach und nach,
stückweise, erworben wurden, daß der Rat der Stadt mehr und mehr
in das Verhältnis eines den Landesfürsten und Territorialherren gleich—
gestellten Reichsstandes eintrat. Für immer wurde die hohe Gerichts—
barkeit, der besondere Ausdruck der landesherrlichen Gewalt, dem Nürn⸗
berger Rate zu teil durch eine Urkunde Kaiser Friedrichs III., vom
Jahre 1459, worin der Kaiser dem Rate den Bann für alle Zeiten
verlieh.
Die Urteiler im Blutgericht waren wie ehedem die Schöffen des
Rats. Auch bei dem Civilgericht oder dem eigentlich sogenannten
Stadtgericht, in dem gleichfalls die Schöffen des Rats urteilten,
wurde der Schultheiß in der Regel vom Stadtrichter vertreten, und
es blieb ihm nur die formelle Ehre, daß die Urkunden des Gerichts
in seinem Namen ausgestellt wurden. GForts. folgt.)
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Und zwar fast wörtlich nach Mummenhoff, Altnürnberg, ——