Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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XI. Soziale Versicherung. 
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1. Krankenversicherung. 
Gesetzliche Grundlagen. Hinsichtlich der gesetzlichen und ortsstatutarischen Grundlagen 
des Krankenversicherungswesens ist näheres in den Verwaltungsberichten 1800 S. 424 ff., 1900 
S. 384 ff. und 1904 S. 382 ff. nachzulesen. 
Gemeindekrankenkasse. Allgemeines. Über die Versicherungspflicht und die Unter— 
stützungen geben die Verwaltungsberichte 1904 S. 382 ff. 19060 S. 438 ff. und 1900 S. No ff., 
über die An- und Abmeldungen der versicherungspflichtigen Personen und die Form dieser 
Meldungen der Verwaltungsbericht 18960 S. 429 Aufschluß. 
An den seit 1. Dezember 1904 wirksamen Vollzugsbestimmungen haben sich durch Neu— 
feststellung der ortsüblichen Cagelöhne vom 1. Januar 1900 ab wesentliche Anderungen hinsichtlich 
der Krankenversicherungsbeiträge und der Krankenunterstützungen ergeben (siehe hierüber Ver— 
waltungsbericht 1909 S. 270). Im Berichtsjahre sind an den Vollzugsbestimmungen Anderungen 
hinsichtlich de Sonntagsarbeiter eingetreten. Für sie sind nach magistratischem Gesamt— 
beschluß vom 30. Dezember 1909 die Krankenversicherungsbeiträge — 396 vom ortsüblichen 
Tagelohn — für 7 Wochentage zu erheben. Der 82 der Vollzugsbestimmungen der Gemeinde— 
krankenkasse wurde deshalb wie folgt geändert: 
Die wöchentlichen Krankenversicherungsbeiträge sind für Versicherte, welche auch an 
Sonntagen arbeiten, vom 31. FJanuar 1010 an festgesetzt wie folgt: 
a) für männliche Arbeiter über 16 Jahre.... aAuf 69 5 
— J J unter 16 Jahren (einschließlich aller Lehrlinge) . .. „ 39 , 
c),weibliche über 16 Jahre.............. „ 309 
W F J unter 16 Fahren (einschließlich aller Lehrmädchen). „ 24, 
Es treffen demnach für die Woche auf den Arbeiter Arbeitgeber 
a) bei männlichen Arbeitern über 160 Fahre.. 406 9 23 9 
—W vV J unter 16 Jahren (einschl. aller Lehrlinge) 2608, 1385 
c) ,„weiblichen „ über 16 Jahre..........206, 138, 
dy, F F unter 16 Jahren (einschl. aller Lehrmädch.) 16 85 
Die Sonntagsarbeiter beziehen, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben, solches auch 
für die Sonntage. 
Unter Berücksichtigung der durch die deutsche Arzneitaxe bedingten Anderungen wurden 
im Berichtsjahre neue Heilmittelverordnungsvorschriften mit Bäderordnung durch Gesamtbeschluß 
vom 24. Juni 10910 erlassen. Sie wurden vom 1. Juli 1910 an wirksam. 
Die fortwährende Steigerung der Ausgaben für Arzneien und sonstige Heilmittel veranlaßte 
Erhebungen, in welcher Weise den Übergriffen der Kassenärzte in den Verordnungen entgegen— 
zutreten wäre. Es wurde anerkannt, daß die seitherige Prüfung der Verordnungen 
durch die Vorstandschaft des Arztlichen Bezirksvereins ihren Zweck wohl nur unvollkommen 
erreichte und diese Vorstandschaft auch nicht mehr in der Lage sei, diese zeitraubende und müh— 
same Tätigkeit, die sie seit vielen Jahren in dankenswerter Weise ohne jede Vergütung geleistet 
hatte, weiterhin auszuüben. Entsprechend den Vorschlägen des Ärztlichen Bezirksvereins wurde 
deshalb durch magistratischen Gesamtbeschluß vom 15. März 1910 genehmigt, daß ein Ausschuß 
von ZÄrzten eingesetzt würde, welcher im Benehmen mit dem Revisor der Gemeindekranken— 
kasse die beanstandeten Heilmittelverordnungen der Kassenärzte prüft und das weitere gemäß 
den Vorschlägen des Arztlichen Bezirksvereins veranlaßt, mit der Maßgabe, daß gegen die Be— 
schlüsse des Ausschusses in allen Fällen die Anrufung des Stadtmagistrates offensteht. 
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