Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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macher (auch Salwirthe, Salwürker genannt), Haubenschmiede (Helm⸗ 
nacher), Pfannenschmiede, Blechschmiede und Flaschner (Klempner) und 
andere, die man vielleicht noch hieher rechnen könnte. Dann gab es 
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muthmaler, Schweinstecher u. a. m., die alle ein besonderes Handwerk 
bezw. freie Kunst) bildeten. Freilich war dies oft nur durch einen 
oder zwei Meister vertreten. Andrerseits waren manche Handwerke 
stärker, als man vermuten sollte, so die Beckenschlager, nach denen 
sogar zwei Gassen benannt wurden, und die Altflicker, Altmacher oder 
Reußen, die alte Stiefel, Schuhe u. dgl. mehr flickten (wiewohl den 
Schuhmachern das Flicken nicht verboten war), die noch am Ende des 
17. Jahrhunderts 56 Werkstätten hatten. Um dieselbe Zeit gab es 
nuch noch 4 Methsieder, 8 Federschmucker (oder Federmacher, ehemals 
34 Werkstätten stark), einen Illuministen (oder Briefmaler, die Bücher, 
zgedruckte und ungedruckte, Urkunden Briefe] u. dgl. m. mit farbigen 
Illustrationen versahen, eine Hantierung, die, als man den Farbendruck 
herzustellen lernte, bald mehr und mehr verschwand), dann auch noch 
Klaiber (errichteten die Lehmwände der Fachwerkhäuser), Pergamenter, 
Palästermacher (Armbrustmacher) u. s. w. Merkwürdig ist es, daß der 
Verfasser des Werkes ‚Vom Ursprung und Herkommen aller Handwerker,“ 
dem wir die meisten dieser Angaben entnehmen, sogar die Apotheker, sowie 
die Augenärzte (oder Oculisten) unter die Handwerker rechnet, wie denn 
auch die sog. Rechenmeifter oder Schulhalten gleich den Handwerkern ihre 
Ordnung, ihr Meisterstück und drei Vorgeher oder geschworne Meister hatten. 
Natürlich waren bei dieser Menge von Spezialhandwerkern auch 
eine Unzahl von Spezialgesetzen und Spezialbestimmungen notwendig, 
die verhindern sollten, daß kein Meister dem andern in sein Handwerk 
greife. Denn, wofern ein Gewerbe sich nicht noch in dem allerursprüng— 
lichsten Stadium der freien Kunst befand, wo es jeder betreiben konnte, 
der da wollte, sollte es nur den gelernten Meistern desselben Gewerbes 
zugänglich sein. Diese wachten auch strenge darüber, daß kein anderer 
sich unterstand, Werkzeuge, deren nur sie sich bedienen durften, gleich— 
falls zu gebrauchen oder gar solche Waren, deren Herstellung ihre 
ꝛeigenste Aufgabe war, selber zu verfertigen. Tausende von Petitionen 
'ind deshalb an den Rat ergangen, tausende von Ratsverlässen in dieser 
Zache gefaßt worden. Um ein Beispiel anzuführen, so waren in den 
Jahren 1635 und 1637 die Barettmacher mit den Kürschnern in Streit 
geraten, weil jene das Recht für sich in Anspruch nahmen, die Frauen— 
hauben mit Otterpelz zu verbrämen, was die Kürschner ihnen wehren 
wollten. Der Rat aber entschied im Sinne der Barettmacher, denen 
auch das Färben des Otters gestattet wurde. Dagegen das Ausschneiden
	        
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