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22.
Aus dem angeführten Grunde kann ferner die
Polizeimannschaft Personen ohne Unterschied des
Standes festnehmen, welche bei geringeren als
den in Nr. 21 bezeichneten Verbrechen,
sowie bei einem mit Gefängnißstrafe von
mehr als einem Jahr bedrohten Vergehen
auf frischer That betreten werden und ent—
weder die Flucht ergriffen oder Anstalten zur
Flucht gemacht haben, oder nach vorliegenden be—
sonderen Umständen mit Grund besorgen lassen,
daß sie die Flucht ergreifen werden.
Die Polizeimannschaft hat übrigens bei den
mit Gefängnißstrafe von mehr als einem Jahre be—
drohten Vergehen zur Festnahme dann nicht zu
schreiten, wenn die Strafverfolgung gegen den Thä—
ter schon durch Wegnahme von Legitimationspapie—
ren, durch einstweilige besondere Ueberwachung oder
durch sonstige, etwa anwendbare gelindere Mittel
gesichert werden kann.
23
Ohne vorausgegangenen richterlichen oder poli⸗
zeilichen Befehl kann die Polizeimannschaft endlich
bei Verbrechen den Thäter auch dann festneh—
men, wenn derselbe zur Vernichtung oder Verän⸗
derung der von dem Verbrechen zurückgebliebenen
— “