Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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der strafbaren Handlung zu verhindern. 
Die Festnahme aus diesem Grunde ist ohne 
Rücksicht auf die Schwere der Gesetzes⸗Verletzung 
und auf die Person des Thäters dann zuläßig, 
wenn gelindere Mittel, die Fortsetzung der strafbaren 
Handlung zu verhindern, fruchtlos geblieben sind 
und wenn zugleich diese Fortsetzung einen erheb⸗ 
lichen Nachtheil für die öffentliche Ordnung, die 
Sicherheit der Personen oder des Eigenthums, oder 
erhebliches öffentliches Aergerniß zur Folge haben 
würde. 
Als gelindere Mittel, deren Anwendung na— 
mentlich bei geringeren strafbaren Handlungen vor 
der Festnahme zu versuchen ist, erscheint die An— 
drohung der Festnahme, die Abführung vom Orte 
der That, bis sich die Aufregung, welche in der 
Regel den Grund der Fortsetzung bildet, gelegt 
hat, oder der Abgeführte unter sichere Aufsicht sei— 
ner Angehörigen gebracht ist, in anderen Fällen 
auch die Abnahme der zur Fortsetzung der That 
dienlichen Werkzeuge u. s. w. 
20. 
In den Fällen des Betretens auf fri— 
scher That ist weiter die Festnahme des Thäters 
auch dann statthaft, wenn die Polizeimannschaft 
den Thäter zwar persönlich kennt, oder den Aus— 
weis über dessen Person erhoben hat, nach der 
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