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dieselbe nothwendig ist, um die Fortsetzung
der strafbaren Handlung zu verhindern.
Die Festnahme aus diesem Grunde ist ohne
Rücksicht auf die Schwere der Gesetzes⸗Verletzung
und auf die Person des Thäters dann zuläßig,
wenn gelindere Mittel, die Fortsetzung der strafbaren
Handlung zu verhindern, fruchtlos geblieben sind
und wenn zugleich diese Fortsetzung einen erheb⸗
lichen Nachtheil für die öffentliche Ordnung, die
Sicherheit der Personen oder des Eigenthums, oder
erhebliches öffentliches Aergerniß zur Folge haben
würde.
Als gelindere Mittel, deren Anwendung na—
mentlich bei geringeren strafbaren Handlungen vor
der Festnahme zu versuchen ist, erscheint die An—
drohung der Festnahme, die Abführung vom Orte
der That, bis sich die Aufregung, welche in der
Regel den Grund der Fortsetzung bildet, gelegt
hat, oder der Abgeführte unter sichere Aufsicht sei—
ner Angehörigen gebracht ist, in anderen Fällen
auch die Abnahme der zur Fortsetzung der That
dienlichen Werkzeuge u. s. w.
20.
In den Fällen des Betretens auf fri—
scher That ist weiter die Festnahme des Thäters
auch dann statthaft, wenn die Polizeimannschaft
den Thäter zwar persönlich kennt, oder den Aus—
weis über dessen Person erhoben hat, nach der
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