Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Wohnort der betreffenden Person in anderer Weise 
geliefert ist. Ergibt sich nach der Festnahme ein 
solcher befriedigender Ausweis, so hat die Polizei— 
mannschaft selbst den Festgenommenen wieder in 
Freiheit zu setzen, bevor sie ihn an die zuständige 
Behörde abliefert. 
Je schwerer übrigens die vorliegende Gesetzes— 
verletzung ist, um so genauer hat die Polizeimann— 
schaft die über die Persönlichkeit des Thäters vor— 
gebrachten Ausweise zu prüfen. 
Die Vorzeigung von Privatpapieren, z. B. von 
Briefen, welche an die von dem Thäter angegebene 
Adresse gerichtet sind, oder von Visitenkarten, welche 
den von ihm angegebenen Namen tragen, und dergl. 
wird daher nur in leichteren Fällen genügen, wäh— 
rend bei Verbrechen und schweren Vergehen von der 
Festnahme wegen der beigebrachten Ausweise über 
die Persönlichkeit nur dann Umgang zu nehmen ist, 
wenn diese Ausweise bei der Polizeimannschaft die 
volle Ueberzeugung begründen, daß der Angehaltene 
wirklich die Person ist, für welche er sich ausgibt. 
Als der beste Ausweis ist das Zeugniß von Per— 
sonen zu betrachten, welche der Polizeimannschaft 
als zu verläßig bekannt sind. 
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Bei Betretung auf frischer That darf 
ferner die Festnahme einer Person erfolgen, wenn
	        
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