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und nach näherer Anweisung des erlassenen Befeh—
les vorzuführen. Es macht keinen Unterschied, ob
der Vorführungsbefehl von der Behörde der Polizei—
mannschaft zum Vollzuge besonders zugestellt, oder
behufs seiner Vollstreckung öffentlich ausgeschrieben
worden ist.
10.
Ein solcher Vorführungsbefehl enthält außer
dem Befehle zur Vorführung einer bestimmten Per—
son und außer der amtlichen Fertigung:
1) den Namen oder sonst eine genaue Bezeich—
nung der vorzuführenden Person,
2) den Anlaß, aus welchem die Vorführung an—
geordnet wurde,
3) die Bestimmung, wohin die Person geführt
werden soll.
Jeder in gehöriger Form ausgestellte polizei—
liche Vorführungsbefehl ist in dem ganzen Gebiete
des Königreiches vollstreckbar.
11.
12.
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Der Polizeimannschaft obliegt auch bezüglich
der polizeilichen Vorführungsbefehle die in Nr. 4
angeführte Verpflichtung.
Dieselbe hat beim Vollzuge solcher Befehle
nach den Nrn. 5 und 6 sich zu achten und der fest—
genommenen Person den Vorführungsbefehl vorzu—
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