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Volcht
Zweiter Cheil.
Besondere Dienstes-Vorschriften.
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Iuhestande
IXX
gwsruen S—
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen der Polizei-⸗Wache.
8. 38.
Die allgemeine Bestimmung der Polizeiwache
hat durch die am 1. Juli 1862 in's Leben getre⸗
tene neue Gesetzgebung keine Aenderung erlitten, und
hat dieselbe nach wie vor in der Mitwirkuung zur
Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher—
heit zu bestehen.
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Die
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Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Obliegenheiten der Polizei-Wache.
8. 39.
Die der Polizeiwache nach ihrer Bestimmung
und ihrer dieustlichen Justruction im Allgemeinen ob—
liegenden Verpflichtungen zur Anzeige strafbarer Hand—
sungen und zur Verfolgung der Thäter ꝛc. bestehen
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