t
8. 10.
Verbot der Ausübung eines Gewerbes.
Den Polizeisoldaten ist jede Ausübung eines
bürgerlichen Gewerbes, das Arbeiten oder Dienen um
Lohn, sowie der Betrieb jeder Handelsschaft unter—
sagt.
8. 11.
Benehmen gegen das königl. Militär.
nu
Pe
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4.
I.
3.
M
Sollten Dienstverrichtungen zugleich mit dem
k. Militär oder mit der k. Gendarmerie zu verrichten
sein, so hat die Polizeimannschaft ein gutes, dienst—
freundliches Benehmen sich zur Hauptrichtschnur zu
machen.
Der Anstand erfordert, daß die Polizeimann⸗
schaft gegen Offiziere der Landwehr und des k. Mi—
litärs die Honneurs nicht versänme.
8. 12.
Dienstliches Verhältniß der Polizeimaunschaft
zum königl. Stadtgerichte (staatsa nwaltschaftlicher Ver—
tretung), sowie zu dem Untersuchungsrichter am
königl. VBezirksgerichte Nürnherg.
Die städtische Polizeimannschaft kann, wie sie
vom Magistrate aufgenommen und bezahlt ist, auch