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vergessen, daß die ganze Mannschaft, sowie jeder Eiu—
zelne berufen ist, zur Handhabung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit in erster Linie mit
zuwirken.
Uebertretungen der bestehenden Gesetze und Ver—
ordnungen hat jeder nach Kräften zu verhüten, wo
sie aber dennoch vorfallen, sie anzuzeigen, die Urhe—
ber möglichst zu entdecken, und ebenfalls zur Kennt
niß der Polizeibehörde zu bringen.
8. 4.
Gleichmäßige Behandlung Anderer.
In Folge des gleichmäßigen Verhaltens, wel
ches die Mannschaft Jedermann schuldig ist, darf kein
Mann, weder aus Nachlässigkeit oder Eigenmacht,
noch in der Absicht, Jemanden einen Vortheil zuzu
wenden, oder einen Schaden zuzufügen, erhaltene Be—
fehle vorsätzlich umgehen, oder seine Dienst-Verrich—
tungen verabsäumen, verspätet, oder endlich überhaupt
anders verfahren, als der besondere Befehl oder die
Dienstes-Instruction vorschreibt.
8. 5.
Geheimhaltung von Befehlen.
Ueber alles Dasjenige, was dem Polizeisoldaten
durch seinen Dienst bekannt wird, und insbesondere
über alle, nicht zur Veröffentlichung geeigneten Be—
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