Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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vergessen, daß die ganze Mannschaft, sowie jeder Eiu— 
zelne berufen ist, zur Handhabung der öffentlichen 
Ruhe, Ordnung und Sicherheit in erster Linie mit 
zuwirken. 
Uebertretungen der bestehenden Gesetze und Ver— 
ordnungen hat jeder nach Kräften zu verhüten, wo 
sie aber dennoch vorfallen, sie anzuzeigen, die Urhe— 
ber möglichst zu entdecken, und ebenfalls zur Kennt 
niß der Polizeibehörde zu bringen. 
8. 4. 
Gleichmäßige Behandlung Anderer. 
In Folge des gleichmäßigen Verhaltens, wel 
ches die Mannschaft Jedermann schuldig ist, darf kein 
Mann, weder aus Nachlässigkeit oder Eigenmacht, 
noch in der Absicht, Jemanden einen Vortheil zuzu 
wenden, oder einen Schaden zuzufügen, erhaltene Be— 
fehle vorsätzlich umgehen, oder seine Dienst-Verrich— 
tungen verabsäumen, verspätet, oder endlich überhaupt 
anders verfahren, als der besondere Befehl oder die 
Dienstes-Instruction vorschreibt. 
8. 5. 
Geheimhaltung von Befehlen. 
Ueber alles Dasjenige, was dem Polizeisoldaten 
durch seinen Dienst bekannt wird, und insbesondere 
über alle, nicht zur Veröffentlichung geeigneten Be— 
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