Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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oder Amtsanwaltes eine Durchsuchung der Wohnung, 
der Geschäfts- oder sonstigen Räume vorgenommen 
werden soll, so sind, so weit dies möglich ist, zwei 
vertrauenswerte hiesige, dem Polizeibeamtenstande 
nicht angehörige Einwohner — etwa der zuständige 
Distriktsvorsteher und der betreffende Hausherr — 
zuzuziehen. 
Nur in den in Absatz II des vorstehenden 
Paragraphen aufgeführten Räumen sind Durch— 
suchungen durch Angehörige der Polizeimannschaft 
ohne Zuziehung von Gemeindegliedern gesetzlich 
zulässig. 
Die Vornahme einer Durchsuchung oder Be— 
schlagnahme in militärischen Dienstgebäuden durch 
Angehörige der Polizeimannschaft ist keinesfalls 
statthaft. 
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume 
darf der Durchsuchung unter allen Umständen bei— 
wohnen. 
Ist derselbe abwesend, so ist, wenn möglich, 
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, 
Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. 
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung 
Gegenstände gefunden, welche für die That, wegen 
deren die Durchsuchung stattfindet, ohne Bedeutung 
sind, aber auf Verübung einer anderen strafbaren 
Handlung hinweisen, so sind dieselben einstweilen 
zu beschlagnahmen.
	        
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