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oder Amtsanwaltes eine Durchsuchung der Wohnung,
der Geschäfts- oder sonstigen Räume vorgenommen
werden soll, so sind, so weit dies möglich ist, zwei
vertrauenswerte hiesige, dem Polizeibeamtenstande
nicht angehörige Einwohner — etwa der zuständige
Distriktsvorsteher und der betreffende Hausherr —
zuzuziehen.
Nur in den in Absatz II des vorstehenden
Paragraphen aufgeführten Räumen sind Durch—
suchungen durch Angehörige der Polizeimannschaft
ohne Zuziehung von Gemeindegliedern gesetzlich
zulässig.
Die Vornahme einer Durchsuchung oder Be—
schlagnahme in militärischen Dienstgebäuden durch
Angehörige der Polizeimannschaft ist keinesfalls
statthaft.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume
darf der Durchsuchung unter allen Umständen bei—
wohnen.
Ist derselbe abwesend, so ist, wenn möglich,
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, welche für die That, wegen
deren die Durchsuchung stattfindet, ohne Bedeutung
sind, aber auf Verübung einer anderen strafbaren
Handlung hinweisen, so sind dieselben einstweilen
zu beschlagnahmen.