Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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— hiesige Bettler, deren Namen und Wohnung 
bekannt ist, sind nicht festzunehmen —, 
Personen, welche durch rechtskräftige Beschlüsse 
des Reiches, des Landes oder der Stadt ver— 
wiesen sind, dann solche, welche unter Ab— 
weichung von einer zwangsweise vorgeschrie— 
benen Reiseroute in das Stadtgebiet zurück— 
kehren. 
Abschnitt III. 
Beschlagnahme und durchsuchung. 
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Zulässigkeit der Beschlagnahme. 
Gegenstände, welche als Beweismittel für eine 
strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sein 
können oder der Einziehnng unterliegen, sind gemäß 
8 94 der Reichsstraf-Prozeßordnung in Verwahrung 
zu nehmen, oder in anderer Weise sicher zu stellen. 
Es sind demgemäß durch die Polizeimannschaft 
solche Gegenstände zu beschlagnahmen und der 
Polizeibehörde vorzulegen, oder doch vor Beseiti— 
gung in irgend einer Weise zu sichern, wenn der 
Inhaber dieser Gegenstände dieselben freiwillig 
herausgibt. 
Die Polizeimannschaft ist auch bei der Ver— 
weigerung der Herausgabe seitens der Inhaber
	        
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