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— hiesige Bettler, deren Namen und Wohnung
bekannt ist, sind nicht festzunehmen —,
Personen, welche durch rechtskräftige Beschlüsse
des Reiches, des Landes oder der Stadt ver—
wiesen sind, dann solche, welche unter Ab—
weichung von einer zwangsweise vorgeschrie—
benen Reiseroute in das Stadtgebiet zurück—
kehren.
Abschnitt III.
Beschlagnahme und durchsuchung.
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Zulässigkeit der Beschlagnahme.
Gegenstände, welche als Beweismittel für eine
strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sein
können oder der Einziehnng unterliegen, sind gemäß
8 94 der Reichsstraf-Prozeßordnung in Verwahrung
zu nehmen, oder in anderer Weise sicher zu stellen.
Es sind demgemäß durch die Polizeimannschaft
solche Gegenstände zu beschlagnahmen und der
Polizeibehörde vorzulegen, oder doch vor Beseiti—
gung in irgend einer Weise zu sichern, wenn der
Inhaber dieser Gegenstände dieselben freiwillig
herausgibt.
Die Polizeimannschaft ist auch bei der Ver—
weigerung der Herausgabe seitens der Inhaber