Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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835. 
Kenntnis der Haft- und Vorführungsbefehle. 
Die Polizeimannschaft ist verpflichtet, die öffent— 
lich ausgeschriebenen sowohl, als die ihr besonders 
mitgeteilten Haft- und Vorführungsbefehle genau 
zu lesen und die darin enthaltenen Beschreibungen 
und Merkmale mit den von ihr betroffenen Per— 
sonen sorgfältig zu vergleichen. 
836. 
Verfahren bei Verhaftungen, Vorführungen und 
Festnahmen im allgemeinen. 
Bei Verhaftungen, Vorführungen und Fest— 
nahmen hat die Polizeimannschaft mit Entschieden— 
heit, aber auch mit Ruhe einzuschreiten, gewalt— 
samen Widerstand, wenn nötig, mit Gewalt und 
Mut zu brechen, sich aber im übrigen — also, 
soweit nicht Gewaltanwendung zur Besiegung eines 
geleisteten Widerstands unbedingt notwendig ist — 
jeder Thätlichkeit und unter allen Umständen jeder 
Beleidigung gegenüber den zu verhaftenden oder 
vorzuführenden Personen zu enthalten. 
Im Falle ernstlichen Widerstandes oder offen— 
barer Fluchtgefahr ebenso wie gegenüber gefähr— 
lichen Verbrechern ist die Fesselung Verhafteter, 
bezw. Vorzuführender zulässig und angezeigt. 
Hat ein Polizeisoldat in einem Falle Zweifel
	        
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