52
pflicht zuwiderhandeln, um dadurch einem anderen
Schaden zuzufügen oder sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver—
schaffen, welche endlich die Pflicht zur Wahrung des
Amtsgeheimnisses verletzen (8 11 der Dienstesanwei—
sung) machen sich eines Disziplinarvergehens gemäß
Art. 103 — 106 des Ausführungsgesetzes zur Reichs—
Straf-Prozeß-Ordnung schuldig und haben auf
Antrag des Magistrats Aburteilung durch das kgl.
Landgericht zu gewärtigen. Durch gerichtliche Ab—
urteilungen ist ein disziplinäres Einschreiten seitens
des Magistrats gegen die Polizeimannschaft nicht
ausgeschlossen.
854.
Disziplinargewalt.
Die Polizeimannschaft ist der Disziplinargewalt
ihrer vorgesetzten Behörde nach Maßgabe der Be—
stimmungen in Art. 166 der Gemeindeordnung vom
29. April 1869 unterworfen.
Jede Verfehlung gegen die bürgerlichen Gesetze
kann disziplinär geahndet werden, jede Zuwider—
handlung gegen die Dienstanweisung für die Poli—
zeimannschaft — einschließlich der Wachtdienst—
ordnung — wie gegen die an sie ergehenden allge—
meinen oder besonderen Anordnungen und Befehle
bildet eine nach Maßgabe der folgenden Para—
graphen strafbare Disziplinarübertretung.