Metadaten: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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pflicht zuwiderhandeln, um dadurch einem anderen 
Schaden zuzufügen oder sich oder einem Dritten 
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver— 
schaffen, welche endlich die Pflicht zur Wahrung des 
Amtsgeheimnisses verletzen (8 11 der Dienstesanwei— 
sung) machen sich eines Disziplinarvergehens gemäß 
Art. 103 — 106 des Ausführungsgesetzes zur Reichs— 
Straf-Prozeß-Ordnung schuldig und haben auf 
Antrag des Magistrats Aburteilung durch das kgl. 
Landgericht zu gewärtigen. Durch gerichtliche Ab— 
urteilungen ist ein disziplinäres Einschreiten seitens 
des Magistrats gegen die Polizeimannschaft nicht 
ausgeschlossen. 
854. 
Disziplinargewalt. 
Die Polizeimannschaft ist der Disziplinargewalt 
ihrer vorgesetzten Behörde nach Maßgabe der Be— 
stimmungen in Art. 166 der Gemeindeordnung vom 
29. April 1869 unterworfen. 
Jede Verfehlung gegen die bürgerlichen Gesetze 
kann disziplinär geahndet werden, jede Zuwider— 
handlung gegen die Dienstanweisung für die Poli— 
zeimannschaft — einschließlich der Wachtdienst— 
ordnung — wie gegen die an sie ergehenden allge— 
meinen oder besonderen Anordnungen und Befehle 
bildet eine nach Maßgabe der folgenden Para— 
graphen strafbare Disziplinarübertretung.
	        
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