Volltext: Instruktion für die städtischen Baukontroleure

3. 
1. Oktober dieselben in den magistratischen Einlauf gebracht 
werden können. Dieselben müssen daher längstens am 
15. September dem Referenten VIIa zur technischen Prü— 
fung und Kontrasignatur vorgelegt werden. 
Die Aufnahme der Etats hat im Benehmen mit dem 
Referenten VIIa und den treffenden magistratischen Kom— 
missarien zu geschehen und es sind daher rechtzeitig mit 
den treffenden Herren die Termine zu derselben zu verein— 
baren und festzusetzen. 
Das Aufstellen, Abbrechen und Repariren der Meß— 
buden hat unter der Aufsicht des Kontroleurs für den 
Bezirk J zu geschehen. 
II. 
Wirkungskreis der Bankontroleure. 
Die Ausscheidung des Wirkungskreises der beiden 
städtischen Baukontroleure geschieht am zweckmäßigsten nach 
den 2 Stadtseiten, wie in beiliegendem Stadtplane ange— 
geben, wobei die beiden Pegnitzarme wegen der Aufstellung 
der Meßbuden ꝛc. zum „Sebalder-Bezirke“ gezogen werden 
und derselbe als „Kontroleur-Bezirk J“ und der „Lorenzer— 
bezirk“ als „Kontroleur-Bezirk II“ bezeichnet wird. 
Zu dem Kontroleur-BHezirke T gehören nach- 
verzeichnete Objekte: 
Tit. II a. a. Mauerthürme und Gänge: 
Mauerthürme „schwarzes Alphabet“ mit den dazu 
gehörigen Gängen: 
B. Thurm an der Vestnerthormauer Nr. 3 
B. „Matrthormauer Nr. 3. 
P. 5. 
. ,„ 7. 
H. J 9. 
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