Zweiter Abschnitt. Die Zusammensetzung des Rates. 57
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hatten daher in Wirklichkeit weiter nichts zu thun, als diejenigen Rats-
mitglieder, die aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus privaten
Rücksichten in dem durch die Ratswahl eingeleiteten Verwaltungsjahre
dem Rate nicht angehören sollten, auszuscheiden und die hierdurch oder
durch Tod freigewordenen Plätze neu zu besetzen. Und selbst diese Be-
fugnis wurde noch häufig genug zu einer leeren Form herabgedrückt,
indem der Rat, so oft es ihm gut schien, die Personen, die er bei der
nächsten Wahl in seine Mitte neu aufgenommen wissen wollte, im voraus
designierte und dadurch den Wählern, die ihm wie alle Bürger zum un-
bedingten Gehorsam verpflichtet waren, die Hände band.
Abgesehen von der Wahl kamen die Genannten nur noch dann zu
Worte, wenn der Rat über irgend eine Angelegenheit ihre Meinung zu
hören wünschte. Dies geschah vor allem dann, wenn es galt, eine neue
Steuer auszuschreiben oder Schritte zu thun, durch welche die Stadt in
Krieg verwickelt werden konnte. Die Mitwirkung der Genannten dürfte
sich freilich in solchen Fällen stets darauf beschränkt haben, dafs sie das,
was ihnen der Rat als seine Meinung durch eins seiner Mitglieder vor-
tragen liefs, anhörten und dann durch Acclamation oder durch einen
Sprecher ihre Zustimmung kundgaben. Ihr Einflufs äufserte sich hierbei
weniger in dem Vertrauensvotum, welches sie nach solchen Vorträgen
dem Rat, wie es scheint, niemals verweigert haben, als vielmehr darin,
dafs der Rat sich ängstlich hütete, Mafsregeln vorzuschlagen, die hei den
Genannten auf ernstlichen Widerspruch stofsen konnten. Bisweilen wurden
die Genannten auch versammelt, um amtliche Mitteilungen üher wichtige
öffentliche Angelegenheiten entgegen zu nehmen. Den Anlafs dazu bildeten
in der Regel Vorgänge auf dem Gebiete der äufseren Politik. Der Rat
liefs es dann auch wohl nicht bei den blofsen Mitteilungen bewenden,
sondern. verband damit, wenn nötig, Warnungen oder Befehle, wie sich ein
jeder in geschäftlicher und sonstiger Beziehung verhalten solle. um sich
and die Stadt vor Schaden zu bewahren.
S 4. Die Alten Genannten,
Als „Alte“ Genannte wurden in Nürnberg dem mittelalterlichen Sprach-
yebrauche gemäfs ursprünglich wohl diejenigen Genannten bezeichnet,
welche sich vermöge ihrer persönlichen Überlegenheit, die ja in der Regel
ein reiferes Alter voraussetzte, unter ihren Genossen einer anerkannten
Autorität erfreuten. Seit Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts gebrauchen
lie Ratslisten diese Bezeichnung, jedoch in einer übertragenen Bedeutung,
indem sie unter den „Alten Genannten“ diejenigen Genannten des Gröfseren