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Zweiter Abschnitt. Die Zusammensetzung des Rates. 57 
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hatten daher in Wirklichkeit weiter nichts zu thun, als diejenigen Rats- 
mitglieder, die aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus privaten 
Rücksichten in dem durch die Ratswahl eingeleiteten Verwaltungsjahre 
dem Rate nicht angehören sollten, auszuscheiden und die hierdurch oder 
durch Tod freigewordenen Plätze neu zu besetzen. Und selbst diese Be- 
fugnis wurde noch häufig genug zu einer leeren Form herabgedrückt, 
indem der Rat, so oft es ihm gut schien, die Personen, die er bei der 
nächsten Wahl in seine Mitte neu aufgenommen wissen wollte, im voraus 
designierte und dadurch den Wählern, die ihm wie alle Bürger zum un- 
bedingten Gehorsam verpflichtet waren, die Hände band. 
Abgesehen von der Wahl kamen die Genannten nur noch dann zu 
Worte, wenn der Rat über irgend eine Angelegenheit ihre Meinung zu 
hören wünschte. Dies geschah vor allem dann, wenn es galt, eine neue 
Steuer auszuschreiben oder Schritte zu thun, durch welche die Stadt in 
Krieg verwickelt werden konnte. Die Mitwirkung der Genannten dürfte 
sich freilich in solchen Fällen stets darauf beschränkt haben, dafs sie das, 
was ihnen der Rat als seine Meinung durch eins seiner Mitglieder vor- 
tragen liefs, anhörten und dann durch Acclamation oder durch einen 
Sprecher ihre Zustimmung kundgaben. Ihr Einflufs äufserte sich hierbei 
weniger in dem Vertrauensvotum, welches sie nach solchen Vorträgen 
dem Rat, wie es scheint, niemals verweigert haben, als vielmehr darin, 
dafs der Rat sich ängstlich hütete, Mafsregeln vorzuschlagen, die hei den 
Genannten auf ernstlichen Widerspruch stofsen konnten. Bisweilen wurden 
die Genannten auch versammelt, um amtliche Mitteilungen üher wichtige 
öffentliche Angelegenheiten entgegen zu nehmen. Den Anlafs dazu bildeten 
in der Regel Vorgänge auf dem Gebiete der äufseren Politik. Der Rat 
liefs es dann auch wohl nicht bei den blofsen Mitteilungen bewenden, 
sondern. verband damit, wenn nötig, Warnungen oder Befehle, wie sich ein 
jeder in geschäftlicher und sonstiger Beziehung verhalten solle. um sich 
and die Stadt vor Schaden zu bewahren. 
S 4. Die Alten Genannten, 
Als „Alte“ Genannte wurden in Nürnberg dem mittelalterlichen Sprach- 
yebrauche gemäfs ursprünglich wohl diejenigen Genannten bezeichnet, 
welche sich vermöge ihrer persönlichen Überlegenheit, die ja in der Regel 
ein reiferes Alter voraussetzte, unter ihren Genossen einer anerkannten 
Autorität erfreuten. Seit Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts gebrauchen 
lie Ratslisten diese Bezeichnung, jedoch in einer übertragenen Bedeutung, 
indem sie unter den „Alten Genannten“ diejenigen Genannten des Gröfseren
	        
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