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Bauwesen
169
Zur Ausführung von Arbeiten an steil ä
* en Dächern und an anderen ährli
sofern hierzu nicht genügend Achere Schutzgerüste hergestellt werden können — Gebuudestellen sind.
Fereitzustellen. Die Arbeiter sind zum Gebrauch derselben anzuhalten „Sicherheitsgürtel und starke Leinen
Das Eindecke i
—8 — 8 — von — darf nur dann vorgenommen werden, wenn unt
„ein mi rettern abgedecktes Gerüst r nter
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ihe tebe e deee Indiesen Fauen is fur diht Dne ist, ein Gerüst aufzustellen,
Sorge zu tragen. e Sicherung der Arbeiter anderweitig
Bei Verwendung von Bruchsteinen
und Werkstü
aufgestellt werden. erkstücken (aus Haustein oder Kunststein) müssen Außengerüste
8 13.
Alle bei Arbeiten an Gebäuden verwendeten Leitern müssen den Austritt entsprechend überragen und,
nuch wenn sie nur zu Maler-, Tüncher- oder ähnlichen Arbeiten dienen sollen, so befestigt werden, daß sie weder
mten abrutschen noch oben überschlagen, oder ausweichen können; sie müssen insbesondere gegen Durchbiegen und
eitliches Schwanken abgesteift werden.
Die Sprossen müssen in den Leitern gut befestigt sein und dürfen nicht durch aufgenagelte Holzstücke
ersetzt werden.
Der Transport von Lasten auf Leitern ist nur zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung nicht
nöglich ist; hierbei dürfen aber Leitergänge nicht so übereinander liegen, daß herabfallende Gegenstände den
interen Leitergang treffen können.
Leitern dürfen nicht als Laufgänge oder als Gerüstgeschosse verwendet werden.
Installationsarbeiten Glosettanlagen, Entwässerungsanlagen, Rohr- und Drahtleitungen usw.), Montage⸗
rbeiten und sonstige Nebenarbeiten müssen auf geeigneten Gerüsten oder bei Höhen von nicht über 3.55 m auf
ogenannten Leiterböcken mit Schutzgeländern ausgeführt werden.
Das sogenannte Steinhandeln auf Leitern ist verboten.
8 14..
Während des Aufbringens (Aufziehens) der Balken oder anderen Baumaterials, während des Verlegens
der Tramhölzer und während des Aufstellens des Dachstuhls hat, wenn nicht genügende Vorkehrung zur Sicherheit
jetroffen ist, jede Beschüftigung unter den Arbeitsstellen zu ruhen.
8 15.
Die Materialaufzüge sind, soweit dies nach der Konstruktion möglich ist, so zu versichern, daß Unfälle
ausgeschlossen werden. Insbesondere müssen sie, soweit möglich, an allen Seiten vollständig dicht eingeschalt und,
wenn im Innern von Bauten befindlich, von Stockwerk zu Stockwerk abgeholzt werden. Die Getriebe dieser
Aufzüge sind mit Doppelhaken und mit Sperrvorrichtungen zu versehen.
Bei Bauaufzügen mit Maschinenbetrieb sind außerdem folgende Vorkehrungen zu treffen:
Die Ein- und Ausladeöffnungen sind gegen unbefugtes Hineintreten und gegen ein Herausfallen der
Ladung entsprechend zu sichern.
An den Ladestellen ist eine Tafel anzubringen, welche die größte zulässige Belastung angibt und bei
den zur Beförderung von Personen nicht bestimmten Aufzügen die Aufschrift trügt: „Mitfahren von
Personen verboten“.
Werden die Fördergefüße zum Zwecke des Beladens und Entladens betreten, so müssen sie an den
Ladestellen selbsttätig derartig feststellbar sein, daß der Aufzug von einer anderen Stelle aus nicht in
Bewegung gesetzt werden kann.
Ist der Aufzug zur Beförderung von Personen bestimmt, so muß das Fördergefäß auf Mannshöhe
ringsum Wände, eine Decke und eine ausreichende Fangvorrichtung besitzen und darf eine Fahr—
zeschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde nicht überschritten werden.
Alle Triebwerkteile, die Seile und Ketten, müssen für die Gesamtförderlast fünffache Sicherheit darbieten
und stets in bestem Zustande erhalten werden.
Die Aufzüge dürfen nur von Personen aufgestellt und bedient werden, die mit allen Vorrichtungen
vollkommen vertraut sind.
Bei den Materialaufzügen müssen die nötigen Versicherungen gegen das Abfallen und Auslösen von
Gegenständen getroffen werden, insbesondere dürfen offene Haken nicht verwendet werden.
Für den Fall, daß zum Aufziehen von Bau- und Rüsthölzern, Brettern, eisernen Trägern und dergl.
der in Nürnberg übliche Sandsteinaufzug benützt werden will, ist das Aufzugsseil durch eine unten an einer
Aufzugssäule befestigte Rolle (sog. Frosch) zu leiten und die Aufzugsmaschine möglichst weit (mindestens 2 m)
vom Aufzug ab aufzustellen, so zwar, daß das zur Maschine fübrende Seil tunlichst parallel zur Hausfront
gerichtet ist