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112. Dienstleistungen bei Sterbefällen und Leichenbegängnissen; 28. Januar 1887.
8 28.
Die Abteilungsvorstände haben darüber zu wachen, daß die
Leichenträger sich zu ihren Dienstleistungen rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Kleidung einfinden und ihre Funktion pünktlich
versehen.
Weiter obliegt den Abteilungsvorständen die Einhebung der
fälligen Gebühren von den Zeremonienmeistern oder Leichenfrauen
gegen Quittungsleistung und deren sofortige Auszahlung an die
beteiligten Leichenträger. Das Auszahlen von Gebühren während
der Beerdigungsfeierlichkeiten ist verboten.
829.
Als Entschädigung für ihre besondere Tätigkeit haben die Vor—
stände der Leichenträgerabteilungen von allen bei einer Leiche tätigen
Trägern und Begleitern eine Gebühr von 10 Pfennig zu beanspruchen.
830.
Verfehlungen gegen die Leichenträgerordnung unterliegen —
vorbehaltiich der disziplinären Ahndung durch Verweis, Geldstrafe
dder Widerruf der Bestellung — der gesetzlichen Strafe.
V. Feichenwüchter und Totengräber.
831.
Der Dienst der vom Magistrate angestellten Leichenwächter
und Totengräber richtet sich nach den jeweils geltenden und von
der vorgesehien Verwaltungsbehörde genehmigten Instruktionen.
WVerfehlungen gegen dieselben unterliegen — vorbehaltlich der
disziplinären ÄAhndung durch Verweis, Geldstrafe oder Dienstes—
entlassung — der in Artikel 162 Absatz 8 des Polizeistrafgesetzbuches
angedrohten Strafe.
VI. Schlußbestimmuug.
832.
Lit. A, mit Ausnahme des Absatz 1, dann die Ziffern 2,45
Absatz 1, 67 und 10, ferner 13 bis 19 der lit. B sowie der An—
hang der Leichenordnung vom 16. Januar 1864 werden aufgehoben.
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