Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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112. Dienstleistungen bei Sterbefällen und Leichenbegängnissen; 28. Januar 1887. 
8 28. 
Die Abteilungsvorstände haben darüber zu wachen, daß die 
Leichenträger sich zu ihren Dienstleistungen rechtzeitig und in der 
vorgeschriebenen Kleidung einfinden und ihre Funktion pünktlich 
versehen. 
Weiter obliegt den Abteilungsvorständen die Einhebung der 
fälligen Gebühren von den Zeremonienmeistern oder Leichenfrauen 
gegen Quittungsleistung und deren sofortige Auszahlung an die 
beteiligten Leichenträger. Das Auszahlen von Gebühren während 
der Beerdigungsfeierlichkeiten ist verboten. 
829. 
Als Entschädigung für ihre besondere Tätigkeit haben die Vor— 
stände der Leichenträgerabteilungen von allen bei einer Leiche tätigen 
Trägern und Begleitern eine Gebühr von 10 Pfennig zu beanspruchen. 
830. 
Verfehlungen gegen die Leichenträgerordnung unterliegen — 
vorbehaltiich der disziplinären Ahndung durch Verweis, Geldstrafe 
dder Widerruf der Bestellung — der gesetzlichen Strafe. 
V. Feichenwüchter und Totengräber. 
831. 
Der Dienst der vom Magistrate angestellten Leichenwächter 
und Totengräber richtet sich nach den jeweils geltenden und von 
der vorgesehien Verwaltungsbehörde genehmigten Instruktionen. 
WVerfehlungen gegen dieselben unterliegen — vorbehaltlich der 
disziplinären ÄAhndung durch Verweis, Geldstrafe oder Dienstes— 
entlassung — der in Artikel 162 Absatz 8 des Polizeistrafgesetzbuches 
angedrohten Strafe. 
VI. Schlußbestimmuug. 
832. 
Lit. A, mit Ausnahme des Absatz 1, dann die Ziffern 2,45 
Absatz 1, 67 und 10, ferner 13 bis 19 der lit. B sowie der An— 
hang der Leichenordnung vom 16. Januar 1864 werden aufgehoben. 
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