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Soziale Versicherung
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XI. Soziale Versicherung.
1. Krankenversicherung.
Gesetzliche Grundlagen. Hinsichtlich der gesetzlichen und ortsstatutarischen Grund
agen des Krankenversicherungswesens ist näheres in den Verwaltunasberichten 1896 S. 424 ff.
900 S. 384 ff. und 1904 S. 352 ff. nachzulesen.
Gemäß Art. 14 des Einführungsgesetzes vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt S. 509)
Verbindung mit Art. 5 der kaiserlichen Verordnung vom 5. Juli 1912 über die Inkraft—
etzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (Reichsgesetzblatt S. 489 und 440),
odann in Anwendung der 88 282 bis 284, 300 bis 305, endlich unter Hinweis auf 8 128
er Reichsversicherungsordnung wurde die Gemeindekrankenkasse durch Beschluß des Kgl. Ober—
ersicherunggamtes Nürnberg vom 12. Juni 1913 (Kreisamtsblatt für Mittelfranken vom
6. Juni 1913 Nr. 18) mit dem 31. Degember 1913 geschlossen.
Die mit dem Ablauf des Jahres 1913 noch vorhandenen versicherungspflichtigen
dassenmitglieder wurden durch Entschließung des städtischen Versicherungsamtes Nürnberg
»om 22. September 1913 gemäß 8 300 Abs. J. der Reichsversicherungsordnung der vom
.Januar 1914 ab wirksamen allgemeinen Ortskrankenkasse Nürnberg zugewiesen. Mit der
Zchließung sind aber die rechtlichen Verhältnisse der Gemeindekrankenkasse noch nicht beendigt.
diese hat vielmehr nach Vorschrift des Art. 14 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicher—
ingsordnung in Verbindung mit 8 301 Abs.l der Reichsversicherungsordnung ein Liquidations-
ꝛerfahren einzuleiten, d. h. die Geschäfte sind noch abzuwickeln und während dieser Abwicklung
jilt die Kasse noch als fortbestehend. Hierbei kommt in Betracht, daß nach der Begründung
ur Reichsversicherungsordnung. arbeitsfähig Erkrankte mit der Schließung der Gemeinde—
rankenkasse Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse werden und von dieser die Versiche—
ungsleistungen zu beanspruchen haben, daß aber arbeitsunfähig Erkrankte weder versicherungs⸗
Fllichtig, noch versicherungsberechtigt sind und daher an die allgemeine Ortskrankenkasse nicht
berwiesen werden können; für diese hat vielmehr der Vorstand der untergegangenen Kasse
ius deren Vermögen noch die Leistungen zu übernehmen.
Nach den Kommentaren zur Reichsversicherungsordnung)) gilt dies allerdings nur für
olche arbeitsunfähige Personen, die aus dem Beschäftigungsverhältnis entlassen sind, während
irbeitsunfähig Erkrankte, die nicht aus dem Beschäftigungsverbältnis entlassen sind, aleich—
ialls auf die allgemeine Ortskrankenkasse übergehen.
Die Gemeindekrankenkasse hatte demnach für versicherungspflichtige Personen, welche
oor dem 81. Dezember 1913 erwerbsunfähig wurden und aus dem Beschäftigungsverhält—
aisse entlassen wurden und deren Arbeitsunfähigkeit in das Jahr 1914 bhinüberdauert, aufzu⸗
kommen und zwar innerhalb der gesetzlichen Unterstützungsfrist.
Die Feststellung, ob ein Kassenmitglied, das am Schlusse des Jahres 1913 im
drankengeldbezug gestanden hatte, aus dem Beschäftigungsverhältnisse entlassen war, erfolgte
durch Anfragen bei den Arbeitgebern. Nach dem Ergebnis dieser Erhebungen wurde von
der Gemeindekrankenkasse die Ausscheidung getroffen, welche Mitglieder vom J. Januar 1914
ab die allgemeine Ortskrankenkafse zur Leistung der Unterstützung zu übernehmen hat und
welche Mitglieder der Gemeindekrankenkasse Nürnberg zur Unterstützung auch über den
n Sekwmann, 8301 Note 4. 8 212 Note 5. Hahn. Handbuch der Krankenversicherung 8 212 Note 2.
Note 8