Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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134. Erwerb des Heimat- und Bürgerrechts; 14. April 1902. 
B. Heimatgebühren. 
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Die Heimatgebühr beträgt: 
1) bei dem Erwerbe der selbständigen Heimat gemäß Artikel 3 
Absatz 1 des Heimatgesetzes 
a) für Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lohn- und 
Fabrikarbeite.. — .. . 25 Mark, 
b) für die übrigen Personen. . . 40 , 
2) bei dem Erwerb des Heimatrechts durch Verleihung 
a) gemäß Artikel 6 und 7 des Heimatgesetzes 
für Reichsangehörige 3 10 Mark, 
für Nichtreichsängehörige...80-160, 
b) gemäß Artikel 9 des Heimatgesetzes 
für Reichssangehörige .. 852-170 Mark, 
tür Nichtreichsangehörige .. 200 -340 
Bei den unter 2b genannten Personen kann der festgesetzte 
niedrigste Betrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der 
Bewerber um das Heimatrecht eine dahier beheimatete Frauens— 
person ehelicht. 
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Auf Antrag werden von der Entrichtung einer Heimatgebühr 
befreit: 
1) bei dem Erwerb der selbständigen Heimat gemäß Artikel 3 
des Heimatgesetzes 
a) ursprünglich hier beheimatete Personen, welche den Feldzug 
1870/71 mitgemacht haben und vermögenslos oder gering 
bemittelt sind, 
bRursprünglich hier beheimatete Personen, bei welchen die 
Voraussetzungen der Ärtikel 7 und 12 Absatz 4 des Heimat— 
gesetzes gegeben sind. 
M) bayerische Staatsangehörige bei dem Erwerb der Heimat ge— 
mäß Artikel 7 und 12 Absatz 4 des Heimatgesetzes. 
3) 
Angehörige der hiesigen Schutzmannschaft einschließlich der 
Hilfsschußzmänner, wenn dieselben während sieben Jahren im 
Ddienfte der Stadt Nürnberg gestanden sind, und wenn bei 
denselben im übrigen die Voraussetzungen der Artikel 7 und 12 
Absatz 4 des Heimatgesetzes zutreffen.
	        
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