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Herzog Georg von Bayern-Landshut, seiner großen
Schätze wegen der Reiche genannt, hatte keinen männlichen
Erben, sondern nur eine Tochter, Elisabeth, welche an
Ruprecht, den Sohn des Churfürsten Philipp von der Pfalz,
verheirathet war. Diese suchte er nun nicht allein zur Erbin
seiner Reichthümer, sondern auch seiner Länder zu machen,
während seine Vettern Albrecht und Wolfgang, die Herzoge
bon Bayern-München, auf Verträge zwischen den verschie—
denen bayrischen Häusern sich stützend, die Erbfolge in seinen
Landen in Anspruch nahmen. Mitten in den Bemühungen
jedoch, die Landstände seinen Forderungen geneigt zu machen,
starb Herzog Georg (1503), seine Tochter aber nebst ihrem
Gemahle gaben deswegen ihre Ansprüche nicht auf, stellten
bielmehr an die Landschaft dasselbe Ansinnen. Da aber
der Kaiser, auf die Seite der beiden bayrischen Herzoge tre—
tend, die Stände von diesem Schritte abmahnte, so beschlos—
sen dieselben, eine interimistifche Regierung zu bestellen, bis
der Kaiser als ordentlicher Richter die Streitfrage entschieden
haben würde; bis dahin sollte sich Ruprecht des Regiments
begeben. Die Parteien fügten sich auch anfangs, und so—
wohl Herzog Ruprecht, als auch die beiden Herzoge Albrecht
und Wolfgang erschienen nebst vielen andern Fürsten auf
dem Tag zu Augsburg (5. Februar 1504), an dem die
Sache zum gütlichen Vergleich gebracht werden sollte. Die—
ser aber mißlang, wie fast jedesmal in ähnlichen Fällen,
und da unterdessen die Gemahlin des Pfalzgrafen, eine kühne
und entschlossene Frau, die Waffen ergriffen hatte, um sich
mit Gewalt in den Besitz des väterlichen Erbes zu setzen,
die Städte Landshut und Burghausen auch bereits in ihren
Händen waren, so erließ Kaiser Max am 22. April einen
Rechtsspruch, durch welchen die Herzoge Albrecht und Wolf—⸗
gang als die rechtmäßigen Erben der strittigen Länder aner—
kannt wurden. Dies hinderte aber ihre Gegner keineswegs
an den ferneren Versuchen, dieselben mit den Waffen in der
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