Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

167 — 
56. Straßenbahnbetrieb; 3. November 1903. 
ĩ berboten it 
ue di sen 
—T 
56. Straßenbahnbelrieb. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. November 1903. 
(Amtsblatt Nr. 267 Seite 1343.) 
3— 
Zu 8 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, Art. 2 Ziffer 6 und Art. 152 
Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches. 
hrend der dih 
n eingehemn 
miltelßz 
* 
J. Fahrzenge. 
81 
zung des hun 
end mitzuhih 
knicht berhst 
ide Anordung 
zren Führe d 
GFuhrwerher 
zte. 
Vorschristnr 
id Führnn 
jedoch utt 
g im — 
—X 
gehenenfalß un 
J 
Ingen. 
bung det se 
— 5 
—X 
aift. 
Das gesamte Betriebsmaterial und seine Einrichtung unter— 
liegt der Genehmigung und Aufsicht des Magistrats; den ein⸗ 
schlägigen, aus sicherheits- und verkehrspolizeilichen Gründen er— 
lassenen Anordnungen des Magistrats über die Form und Aus⸗ 
stattung desselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
II. Befriebsbedienstele. 
Allgemeines. 
32. 
Die Bediensteten haben im Dienst die vorgeschriebene Dienst⸗ 
kleidung zu tragen, Schaffner und Wagenführer außerdem eine 
Dienstnummer. Dienstkleidung und Dienstnummer dürfen an 
Dritie nicht zur Benüßung überlassen werden. 
Das Betragen des Straßenbahnpersonals gegenüber der 
Bevölkerung und insbesondere den Fahrgästen muß höflich, ruhig 
und bescheiden sein. Unnötige Unterhaltungen sind zu vermeiden. 
Rauchen im Dienst ist untersagt. 
Die Straßenbahnbediensteten haben den Weisungen der Polizei⸗ 
bediensteten, welche dieselben innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen, 
nachzukommen und neben den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Vorschrist diejenigen der Fahrdienstordnung einzuhalten. 
Schaffner. 
83. 
Der Schaffner ist bezüglich seines Wagens für die Einhaltung 
der Vorschriften über den Betrieb, welche in 8 19 Ziffer 3 und 4, 
88 21 bis 23 gegenwärtiger Vorschrift enthalten sind. verantwortlich. 
Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen 
die planmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält und 
die Ausweichstellen rechtzeitig berührt, 
84. 
1)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.