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I88p.6
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Gewerbe- und Straßenpolizei
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Straßenbenutzung zu anderen gewerblichen Zwecken. Für die Benutzung der öffentlichen
Straßen zur Lagerung von Gegenständen, Aufstellung von Wagen, Wirtschaftszelten usw. ist
aach den Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung polizeiliche Genehmigung erforderlich.
Diese Genehmigung wird nur ausnahmsweise, im Falle eines dringenden Bedürfnisses,
aicht auf unbestimmte Zeit, vielmehr in der Regel nur auf ein Jahr und nur dann erteilt, wenn
keine verkehrspolizeilichen Bedenken vorliegen. Die früher erteilten Bewilligungen werden
aur dann erneuert, wenn der Verkehr es zuläßt. Fede Erlaubnis ist widerruflich und von der
Entrichtung einer Gebühr abhängig.
Genehmigungen für derartige Straßenbenutzungen wurden neu erteilt 57 (35) mit einer
Benutzungsfläche von 1 054 (594) qm, erneuert 124 (128) mit einer Benutzungsfläche von! 371
1462) qm, zusammen 181 (163) mit einer Benutzungsfläche von 2425 (2056) qm.
Davon betrafen: 32 (27) Auflagerung von Möbeln, Werkholz, Fässern usw. auf 112 (73) qm
Fläche, 52 (81) Aufstellung von Wagen, Bandwagen, Landfuhrwerken, Hotelwagen und
Waschen von Wagen auf 620 (625) qm Fläche, 42 (45) Aufstellung von Wirtschaftszelten,
Tischen, Stühlen auf 659 (719 qm Fläche, 7 (65) Aufstellung von Baumkübeln und Sitzbänken
»or Wirtschaften auf 18 (15) qm Fläche, 48 (360) Vornahme gewerblicher Arbeiten auf 1019
623) qm Fläche. Für diese Benutzung der Straßen wurden 2387 (2474) M vereinnahmt.
Firmentafeln. Bezüglich der Bestimmungen über die Anbringung von Firmentafeln,
velche in die öffentliche Straße hineinragen, wird auf die Verwaltungsberichte 1807 S. 268,
808/90 S. 272, 1900 S. 204, 1902 S. 514 und 19060 S. 559 Bezug genommen.
Bezüglich der zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes gegen verunstaltende Reklame
oestehenden ortspolizeilichen Vorschrift wird auf den Verwaltungsbericht 1900 S. 368 ver—
wiesen. Auf Grund dieser Vorschrift mußte im Berichtsiahre eine größere Anzahl Firmen—
cafeln entfernt werden.
Besondere straßenpolizeiliche Anordnungen. Im Berichtsjahre wurden nachstehende
Anordnungen straßenpolizeilicher Natur von vorübergehender Wirkung erlassen:
1. Für den Fastnachtdienstag den 8. Februar von 3 bis 6 Uhr nachmittags wurde für
den Berkehr in der Kaiserstraße die gleiche Vorschrift wie in den Voriahren erlassen. Siehe Ver—
waltungsbericht 1904 S. 481.
2. Für die Dauer der auf der Insel Schütt abgehaltenen Frühjahrs- und Berbstmesse
sowie während des Christmarktes dortselbst war bezüglich des Fuhrwerksverkehrs auf der Insel
Schütt die gleiche Fahrordnung wie in den Vorjahren in Geltung. S. Verwaltungsber. 18076. 260.
3. Anläßlich der Fronleichnamsprozession am 260. Mai wurde von 8 bis 411 Uhr
oormittags der Hauptmarkt und der Obstmarkt für jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt. Ausgenommen
blieben ein Fahrbahnstreifen an der Ostseite des Obstmarktes sowie die Westseite des Hauptmarktes.
4. Für die Dauer des Bolksfestes — vom 26. August bis 5. Sevtember bestand
eine besondere Vorschrift.
5. An den beiden Sonntagen vor Weihnachten wurde für die Nachmittagsstunden von
3 bis 6 Uhr eine besondere Bestimmung erlassen für den Verkehr in folgenden Straßen: in der König—
straße, an der Mus eumsbrücke, in der Plobenhofstraße, an der Fleischbrücke, in der Kaiserstraße, an
der Insel Schütt, auf den beiden Karlsbrücken, in der Spitalgasse und in der Bindergasse. Für den
Radfahrverkehr waren diese Wege gesperrt. Bezüglich des Fuhrwerks- und Personenverkehrs
vurde für die genannten Stunden die gleiche Anordnung wie im Voriahre getroffen. Siehe
Verwaltungsbericht 1908 S. 540.
VRadfahrwesen. Die bestehenden oberpolizeilichen Vorschriften über das Radfahrwesen
haben im Berichtsjahre keine Anderung erfahren. Siehe Verwaltungsbericht 1908 S. 540.
Ausgestellt wurden 4 842 (3 395) Fahrkarten gegen je 2M Gebühr und 874 (200) Fahr-⸗
karten als zweite Ausfertigungen für in Berlust geratene gegen eine Gebühr von ie 50 5.