Metadaten: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

2492 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
lurch unlautere Manipulationen übervorteilt oder gar durch „fährliche 
Gemächte“ in seiner Gesundheit geschädigt werde. Die Weinrufer sorgen 
dafür, dafs die vom Rat für den Weinverkauf festgesetzten Taxen nicht 
überschritten werden. Die Auftrager, die unsern Kellnern entsprechen, 
sind dafür verantwortlich, dafs dem Konsumenten das von ihm bestellte 
temäls ordnungsmälfsig gefüllt vorgesetzt wird. 
$ 3. Die Verwaltung der Gewerbesteuern. 
Ähnlich wie das Visieramt und das Schrotamt zunächst der Über- 
wachung und Regelung des Verkehrs mit Wein dienen, dann aber dadurch, 
lafs der Gebührensatz höher bemessen wird, als es zur Deckung der be- 
zonderen Amtsverwaltungskosten nötig wäre, in den Dienst der Getränk- 
steuerverwaltung treten, so begegnen uns in unserer Epoche auch noch 
für einige andere Gewerbezweige Ämter, die in erster Linie die Aufgabe 
haben, den Gewerbebetrieb‘ zu regeln und zu fördern, die aber dadurch, 
lafs ihr Gebührentarif einen fiskalischen Charakter erhält, nebenbei auch 
noch zu Organen der Gewerbebesteuerung werden; denn als Gewerbesteuer 
lürfen wir wohl denjenigen Teil der Gebühren in Anspruch nehmen, 
welcher als Überschufs über den zur Erhaltung der betreffenden Einrichtung 
aötigen Betrag der Losungstube zufällt und von ihr mit den anderen 
Cinnahmen der Stadt zusammen zur Bestreitung der allgemeinen Ver- 
waltungsausgaben verwendet wird. Wir unterscheiden in diesem Sinne 
Ämter zur Besteuerung des Färbereigewerbes, des Unterkaufs, des Tuch- 
handels, der Lodenfabrikation und der Silberverarbeitung. 
a) Die Ämter zur Besteuerung des Färbereigewerbes. Zur Besteuerung 
des Färbereigewerbes wird das Waidhaus und das Färberzeichenamt ver- 
wendet. Das Waidhaus dient als Lokal für den Handel mit dem aus 
Thüringen und vom Niederrhein importierten, als Färbstoff sehr geschätzten 
Waid. Jeder Nichtbürger ist verpflichtet, den Waid, den er zum Verkauf 
nach Nürnberg bringt, auf. dieses Waidhaus zu schaffen und ihn dort so 
lange liegen zu lassen, bis er einen Käufer findet. Von jeder Wagen- 
adung hat er dafür 1 G 3 & und von jeder Karrenladung die Hälfte als 
Steuer und Lagergeld zu zahlen, wogegen die versteuerte Ware ein ganzes 
Jahr lang auf dem Waidhause vor allen weiteren Anforderungen und 
selbst vor gerichtlicher Beschlagnahme sicher sein soll. Den Bürgern 
der Stadt, die mit Waid handeln, bleibt es freigestellt, ob sie gleichfalls 
das Waidhaus benutzen oder ihre Ware in ihre Privathäuser einlagern 
wollen. Die Zahl der auf dem Waidhaus versteuerten Wagenladungen
	        
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