Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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zu thun haben möcht, ist verlassen, solches alles obhöchstgedachte 
kon. w. zu Dennmarckt underthenigist zu berichten und, dieweil 
man mit dem noch verhandenem resst an gelt zu erkauffung 
verrers nottürftigs messings, auch verlag deß maisters und seines 
yesinds und anderer darzu gehöriger handtwercksleut, sowol 
auch was man letzlich zu dem einmachen bedürffen, nicht aus- 
raichen können wirdt, ın ir kon. wirde zu stellen, wie sie ver- 
mainen wölle, verordnung zu thun, damit die verrer notturfft 
gelts durch wexel oder in andere weg herausgemacht werde, auf 
das an gepürlicher vollendung deß wercks nicht mangel erscheine. 
617. [1582, IV, 36 a] 26. Juli 1582: 
Den geschwornen und andern maistern deß goldschmid- 
handtwercks soll man die begerte besserung irer ordnung, 
das kain gesell, der sich vor genzlicher erfüllung seiner ordenlichen 
fünf gesellenjar verheurat, ehe nicht hochzeit haben soll, bis er 
solche zeit gar erfüllt und seine maisterstück gemacht hab, als 
ınnotwendig ablainen. 
618. [1582, IV, 52 a] 3. August 1582: 
Jorg Rößner, geschmeidmacher, kommt vor. 
619. [53 b] Lucassen Hildeprandt von Onolzbach, 
silberarbaitern, soll man sein supplicirends begern umb zu- 
lassung deß einsitzens in die [54 a] maisterstück, dieweils wider 
die ordnung ist und die geschwornen so hardt widerfechten, 
ablainen. — Und der geschwornen deß goldschmidhandt- 
wercks suppliciren umb besserung irer ordnung durch die ver- 
ardenten herren an der rug bedencken lassen. 
620. [1582, V, 6 a] 11. August 1582: 
\uf Esaiae Lenckers, studiosi zu Leipzigk, schreiben, 
an den herren Jeronymum Baumgartner gethan, darynn er sich 
erklert, theologiam zu ‚,studiren und gemainer diser statt, wann 
sie seiner dienst bedürfftig, vor andern zu dienen, soll man mit 
den herren superintendenten alhie als den verordenten executoren 
Martha Münchin seligen gestifften stipendii handlen, ime, Lencker, 
als ainem bürgerskind und goldschmidsson, darauf es fur- 
nemblich gestifft, das stipendium vor andern volgen zu lassen. 
b2L. [1582, V, 24 a] 20. August 1582: 
Eberwein Koßman, goldschmid, soll man ein ketten 
vergunnen, seinen unrichtigen gesellen Hansen Hilleprandtin
	        
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