Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

ꝛemselben: — W. 
128. Faßeichordnung; 15. August 1896. 
— 445 — 
n. 
128. Faßeichordnung. 
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n in Artitel 
Ortsstatut vom 15. August 1896. 
(Amtsblatt Nr. 95 Seite 299). 
— 
Zu Artikel 84 der Gemeindeordnung. 
8 1. 
Die Faßeichanstalt der Stadt Nürnberg ist mit Ausnahme der 
Sonn⸗ und Feiertage täglich bis auf weiteres von 8 bis 12 Uhr 
vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags geöffnet. 
Die Geschäftszeit kann erforderlichenfalls vom Stadtmagistrat 
geändert werden. 
8 2.3 
Die Anstalt dient zur Ermittelung und Beglaubigung des 
Raumgehaltes eichpflichtiger und nicht eichpflichtiger Fässer. 
83. 
nach seiner eu 
dasselbe sowie du 
—VV — 
ergänzen oder ob 
Wochen nach ihrn 
ift und gelten gut 
Itromahnehmer. 
Das Verschaffen der Fässer zu und von der Anstalt, ferner 
das Auf- und Abladen sowie das Verbringen derselben an die vom 
Faßeichmeister jeweils hiefür bezeichnete Stelle ist von demjenigen 
besorgen zu lassen, welcher die Tätigkeit der Eichanstalt in An— 
spruch nimmt. 
4. 
8 
Auf den der Anstalt zugebrachten Fässern muß der Name oder 
das Firmazeichen desjenigen, welcher die Eichung verlangt, an— 
gebracht, oder wenigstens mit Kreide auf dem unteren Boden der 
Fässer aufgeschrieben sein. 
8 5. 
Die Eichung, das heißt die amtliche Feststellung des Raum— 
gehaltes erfolgt nach Maßgabe des 8 20 der Eichordnung für das 
Königreich Bayern vom J1. August 1885. der Instruktion III hiezu 
vom 1. August 1886 und der höchsten Ministerialentschließung vom 
14. Juli 1881 (Ministerialamtsblatt Seite 289) mittels geprüfter 
und gestempelter Kubizierapparate. 
86. 
ur Eichung werden nur solche Fässer zugeiassen, welche hin— 
schilic; e nneedr und sonstigen Beschaffenheit zu Bedenken 
keinen Anlaß geben. 
ue müssen vor der Eichung ordentlich gepicht, sonstige 
Fässer müssen gehörig gereinigt. neue übrigens auch gebrüht sein.
	        
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