ꝛemselben: — W.
128. Faßeichordnung; 15. August 1896.
— 445 —
n.
128. Faßeichordnung.
cigen —
d die esinnnn
g maßgebend
ühr don 15 Vjepi
die deitteihun d
n in Artitel
Ortsstatut vom 15. August 1896.
(Amtsblatt Nr. 95 Seite 299).
—
Zu Artikel 84 der Gemeindeordnung.
8 1.
Die Faßeichanstalt der Stadt Nürnberg ist mit Ausnahme der
Sonn⸗ und Feiertage täglich bis auf weiteres von 8 bis 12 Uhr
vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags geöffnet.
Die Geschäftszeit kann erforderlichenfalls vom Stadtmagistrat
geändert werden.
8 2.3
Die Anstalt dient zur Ermittelung und Beglaubigung des
Raumgehaltes eichpflichtiger und nicht eichpflichtiger Fässer.
83.
nach seiner eu
dasselbe sowie du
—VV —
ergänzen oder ob
Wochen nach ihrn
ift und gelten gut
Itromahnehmer.
Das Verschaffen der Fässer zu und von der Anstalt, ferner
das Auf- und Abladen sowie das Verbringen derselben an die vom
Faßeichmeister jeweils hiefür bezeichnete Stelle ist von demjenigen
besorgen zu lassen, welcher die Tätigkeit der Eichanstalt in An—
spruch nimmt.
4.
8
Auf den der Anstalt zugebrachten Fässern muß der Name oder
das Firmazeichen desjenigen, welcher die Eichung verlangt, an—
gebracht, oder wenigstens mit Kreide auf dem unteren Boden der
Fässer aufgeschrieben sein.
8 5.
Die Eichung, das heißt die amtliche Feststellung des Raum—
gehaltes erfolgt nach Maßgabe des 8 20 der Eichordnung für das
Königreich Bayern vom J1. August 1885. der Instruktion III hiezu
vom 1. August 1886 und der höchsten Ministerialentschließung vom
14. Juli 1881 (Ministerialamtsblatt Seite 289) mittels geprüfter
und gestempelter Kubizierapparate.
86.
ur Eichung werden nur solche Fässer zugeiassen, welche hin—
schilic; e nneedr und sonstigen Beschaffenheit zu Bedenken
keinen Anlaß geben.
ue müssen vor der Eichung ordentlich gepicht, sonstige
Fässer müssen gehörig gereinigt. neue übrigens auch gebrüht sein.