Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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seine alten Klagen wiederholt hatte, die ebenfalls auf dem Bundes- 
tag verhandelt werden sollten. Nürnberg und der Markgraf erklär- 
ten einhellig, dass der Bund in Glaubenssachen keine Entscheidung 
treffen könne, sondern dies Sache eines Coneils sei!). Ferner waren 
lie Abgesandten des Markgrafen angewiesen, den bisher nicht erfüll- 
ten Beschluss des letzten Bundestags zu wiederholen, dass der Bi- 
schof seine Klagen spezifiziere und erläutere, damit ihr Herr auf 
lieselben antworten könne. Darauf werde die Bundesversammlung 
ainen neuen Termin ansetzen, und „so hat es abermals sein weg“. 
Gehe sie aber nicht auf diese‘ Forderung ein, sollen die Gesandten 
sich einen "Tag Bedenkzeit erbitten und dann die mitgegebene schrift- 
;iche Entgegnung einreichen und auf derselben fest bestehen, Würde 
ihnen darauf von der Bundesversammlung wieder cine schriftliche 
Einrede oder Entscheid überantwortet, sollten sie dieselbe für den 
Fall, dass sie eine Entscheidung enthalte, nicht annehmen, sondern 
zegen dieselbe öffentlich protestieren, das Schriftstück jedoch ab- 
schreiben und es alsdann eilends bei Tag und Nacht nach Ansbach 
sefördern „ob es Noth thäte, davon zu appellieren oder in ander Wege 
zu handeln?)“, Am 18. November kam die Sache zur Sprache, 
der bambergische Canzler erklärte, die Klage sei klar und es sei 
unmöglich, alle die einzelnen Punkte aufzuzählen, in denen die Juris- 
liktion seines Herrn verletzt worden sei, worauf die brandenbur- 
vischen Gesandten ihrer Instruktion gemäss eine Spezification der 
Klage forderten und mündlich, wie Nürnberg schriftlich, die Erklä- 
rung abgaben, dass der Bund in Glaubenssachen keine Entscheidung 
fällen könne. Darauf wurde der Streitfall wegen zu geringer Be- 
teiligung der Bundesstände auf den nächsten Bundestag an Petri 
cathedra zu Augsburg verschoben). 
Wir sehen Markgraf und Reichsstadt eng verbündet, wovon jener 
freilich mehr hat als diese, welche offenbar gelegentlich der Visi- 
tation weniger in thatsächlichen Konflikt mit der bischöflichen Juris- 
Alietion geraten war, so dass die Anklagen gegen sie mehr allgemeiner 
1) Entgegnung Nürnbergs ohne Datum X, f. 163 ff. und Instruktion 
ler brandenburg. Gesandten X, f. 140 ff. Conzept, 148 ff. Reinschrift, 
2) Iustruktion der Gesandten. ; 
3) Relation der Gesandten X, f. 157 ff,
	        
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