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deß Examens auch genomen werdenn sollten, hieneben mit B ge-
zeichnet“) gesichert: „Abschrifft der predicanten zw Nurmberg begriff
zur Visitation auff etlich lere artikel gestelt“, und ausserdem durch
das Zeichen B. Die Entstehung derselben hat offenbar eine merk-
würdige Vorgeschichte, welche uns leider unbekannt ist, da die betr.
nürnberger Akten, wie fast alles auf die nürnberger Kirchenvisitation
Bezügliche, verloren sind. Bei der Beratung über die Visitation er-
klärten die nürnberger Prädikanten im Punkt der Lehre 1): „Die Artikel
alle zu beschreiben, sei jetzt von Unnöten, denn man die ganze Bibel
herzubringen und gebrauchen müsst, sondern mochten die Artikel,
wie es im Land Sachsen gehandelt, für Hand genommen werden.“
Der Rat war damit offenbar nicht einverstanden, sondern beauftragte
einen der Prädikanten, selbständige Lehrartikel zu entwerfen, welcher
Entwurf dann den Schwabacher Verhandlungen zu Grund gelegt
werden sollte, denn es tritt ja darin eine Person redend auf: „Doch
hab Ich zum Ueberflus auch wollen anzeigenn etc.“ Dass die
Artikel überhaupt ihre definitive Gestalt erst in Schwabach be-
kommen sollten, zeigt sich am deutlichsten in der auffallenden That-
sache, dass der Abschnitt: von den Sakramentshäuschen, schon in dem
in Schwabach überreichten nürnberger Original, dessen Wortlaut in
dem Exemplar des Nürnberger Kreis-Archivs uns vorliegt, da die
Artikel nach dem Bericht der Statthalter gänzlich unverändert an-
genommen wurden, die beiden ‘unvereinbar einander gegenüber-
stehenden Anschauungen, dass die Sakramentshäuschen ein Adiaphoron,
und dass sie ein Abusus seien, neben einander stellt. Eine andere
Erklärung wird sich wohl hiefür uicht finden lassen, als dass wir
hier die Anschauung eines zweiten nürnberger Prädikanten vor uns
haben, der in diesem einen Punkt sich nicht mit dem ihm vor-
gelegten Entwurf seines Collegen einverstanden erklären konnte und
darauf bestand, dass seine abweichende . Meinung. ebenfalls dem
Schwabacher Convent zur Entscheidung vorgelegt werde, der jedoch
keine Entscheidung fällte. Und wirklich finden wir in dieser Frage
die beiden nürnberger Prediger, welche die Stadt auf der Zusammen-
kunft vertraten, verschiedener Meinung. Dass die Verwahrung der
1) Abschrift eines nürnberger Ratschlags ohne Datum, aber offenbar
vor dem Beginn des Convents. VIIL f. 476 ff.
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