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zu verständigen, dass alsdann ein "Teil dem andern Hilfe zu leisten
habe. Allein auch auf dies gingen Wiesenthau und Vogler nicht
ein und lehnten irgendwelche bindende Abmachung wegen eines
Bündnisses ab, da man in dieser Frage vorsichtig sein müsse, um
nicht wider kaiserliche Majestät, die Bundes- und KErbeinigung zu
handeln. Sie verschoben die Entscheidung auf eine spätere Be-
sprechung, zu deren Vorbereitung die Nürnberger jetzt unverbindlich
ihre Ansicht von „der Mass solcher nachbarlichen Verständnis“ dar-
legen könnten. Zuletzt einigte man sich dahin, dass die Nürn-
berger ihre Meinung über das Verständnis schriftlich aufzeichnen
sollten, was sie auch sogleich thaten!), und dadurch war die Sache
ad. calendas graecas verschoben, denn als Vogler sich von den Statt-
haltern Instruktion erbat wegen des Verständnisses?), sprachen sich
diese dagegen aus®).
Erzielte man in Schwabach in den politischen Dingen keine
Binigung, so wurde doch die Hauptaufgabe der Zusammenkunft:
eine gemeinsame Visitationsordnung, gelöst nach mehrtägigen Ver-
handlungen der Theologen. Die Nürnberger hatten in diesen, nach-
dem die Idee der gemeinsamen Kirchenvisitation von ihnen aus-
yegangen war, den Vortritt und verlasen die von ihnen mitgebrachten
Lehrartikel*), und zwar sind diese Lehrartikel die 23 Schwabacher
Visitationsartikel, welche so lang mit den 17 Schwabacher Artikeln
aus dem Jahr 1529 verwechselt ‘wurden und bis jetzt den Ans-
hacher Theologen zugeschrieben worden sind*®). Die Autorschaft
der Nürnberger ist durch die Aufschrift der Artikel®) auf dem dem
Bericht der Statthalter an den Markgrafen beigelegten Exemplar
/cefr. den Bericht der Statthalter: „Ist durch die Nurmbergischen
fürgetragenn was Ire predicanten einer Cristlichen visitation halbenn
‚egriffen, vannd auff etlich lere artickel gestellt. Daraus die artickel
1) Bericht der Statthalter.
2) VII, 130 ff.
3) Statth. an Vogler, Dienstag nach Viti 28, 16. Juni, VII, f. 1534.
4) Bericht der Statthalter,
5) Abgedruckt: von der Lith, Erläuterung der Reformationshistorie
5, 247 ff. und öfters.
5) Tom. VII, fol. 191 ff.