Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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Zum Dreizehenden, 
Was ein rechte Ewangelische mess 8e7J. 
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Zum vierzehenden. 
Ob der leib vnd das blut Christi, In der mess mug geopffert 
vnd derhalben der Bebstisch Canon gebraucht werden. 
Zum funffzehenden. 
Ob sich auch gezimme, vmb gestifften oder andere presentz oder 
nutzung, verdinglich mess, auch in deutscher sprach zehalten. 
Zum Sechtzehenden. 
Was er vom fegfeur halt, vnd ob man den selen dar Innen, mit 
messen, vigilien, oder andern wercken zu hilff komen könn, 
Zum Sibentzehenden. 
Ob auch der eelich standt nach gotlicher schrifft, vnd In was 
fellen Jemand verpotten sey. 
Zum achtzehenden. 
In was fellen die ee geschieden werden mug,. vnd ob den ‚ge- 
schiednen beyden oder Ir ainem, sich widervmb,zu vereelichen ge- 
zymmen. 
Zum neunzehenden. 
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Was embter zw der Seelsorg Inn der Christlichen kirchen von 
nötten seven. 
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Zum zwentzigsten. 
Ob der mensch In den Dingen, die zu der seligkait, von nötten, 
ein freien willen hab, Auch ob man auss menschlichen krefften got- 
liche gebot halten könn oder nit. 
Zum einwndzwentzigsten. . 
Ob sichs auch gebur, vnd not sej, Maria vnd ander hailigen, 
vmb hilff oder furbitt anzuruffen, oder aber got, umb derselbigen 
willen. ynns zuhelffen, bitten. 
Zum zwayvndzwennzigsten. 
Was ein recht Christlich gebet sej, vnd ob dasselbig nutzlich 
oder hilfflich umb gelt, oder belonung gethon werden mug.
	        
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