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mentlichen. Anordnungen veranlassen. Dass eine Repression der
Eigenwilligkeit von seiten des Kirchenregiments stattfinden. könnte,
davon ist keine Rede. Derartig bittend tritt eine Rechtsordnung
nicht auf. Die andere Stelle ist im Ausdruck unglücklich !): „ist
deshalb unser Befehl und Wille, dass man ferner früh predigen soll“,
aber gerade durch das Capitel „von den Menschenlehren“, welches
sie beschliesst, vor dem Missverständnis geschützt, dass ein solcher
Befehl rechtliche, d. h. Gewissen bindende Wirkung (cf. oben) habe,
ihm ist zu gehorchen lediglich um seiner Zweckmässigkeit willen.
So stimmen die sächsiche und die nürnbergisch-brandenburg. Kirchen-
ordnung überein, dem obrigkeitlichen Kirchenregiment die Rechts-
gewalt abzusprechen.
Man mag dies immerhin „Spiritualismus“ nennen”), aber er
hört auf, „bedenklich“ zu sein, sobald man bedenkt, dass hinter
dem rechtlosen Kirchenregiment die weltliche Obrigkeit mit dem
Schwert steht, freilich nicht als Rächerin der verletzten Kirchen-
ordnung, denn diese ist kein Gesetz, sondern als Hüterin des Land-
friedens. Die weltliche Obrigkeit als solche, nicht als Kirchen-
regiment fordert Gehorsam gegen die Kirchenordnung aus staatlichen
Gründen. Die sächsische Kirchenordnung spricht dies aus in der
Vorrede, die brandenb.-nürnbergische gedenkt dessen nicht, denn in
Nürnberg wie in Ansbach war diese Praxis schon längst eingebürgert.
Unbedenklich wandte der Rat dieselbe zum erstenmale an im Jahre 1525
gelegentlich des Religionsgesprächs. Nichts zeigt dies klarer als ‚ein
Brief Spenglers an Clemens Volkamer*), in welchem er das Vorgehen
des Rats den Vorwürfen des Christoph Kress gegenüber verteidigt:
„wollt nun gern von einem jeden hören, ob es besser wäre, einen
unüberwindlichen Schaden allhier beim gemeinen Mann zu gewär-
tigen, oder sich des Evangeliums so heiss anzunehmen, damit man
doch einhellig. predige, wie eine jede Obrigkeit ohne Mittel schuldig
ist“. Also nach Spenglers Meinung kann kein Zweifel bestehen, dass
die weltliche Obrigkeit die Einhelligkeit der Predigt erzwingen muss
um des Landfriedens willen. Aus diesem Grund schritt der Rat in
1) Richter I, 197.
2) Evangel. luth. Kirchenzeitnng 1893, S. 452 u.
2) Nürnberger Stadtarchiv.