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es in der Kirche nicht. Auch der zweite Abschnitt des Capitels „von
Menschenlehren“ betont, dass alles zu verwerfen ist in der Kirche,
was „die Gewissen verbindet“, das den Anspruch erhebt, „das muss
ein Christ thun, thut ers aber nicht, so thut er Sünde“, aber nicht
blos was als jus divinum auftritt, sondern auch das humanum jus,
denn diesem ist ja um des Gewissens willen zu gehorchen, es ist
Gottes Ordnung, also der Gehorsam ein Muss und der Ungehorsam
Sünde. Wollte die Kirchenordnung rechtlichen Gehorsam fordern,
so wäre es geradezu nah gelegen gewesen, diesen damit zu begrün-
den, dass die Obrigkeit Gottes Dienerin ist, welche „die frommen
schützen und die bösen strafen“ soll. Liturgische Ordnungen zu
treffen (die Aufgabe des 2. Teils der Kirchenordnung), ist, so weit
sie berechtigt sind, Sache der christlichen Freiheit |„die Zusätze aber
der Menschen (zu den Einsetzungsworten des Abendmahls) sind eines
Teiles von den alten heiligen Vätern aus christlicher Freiheit der
Gemeinde zur Besserung angerichtet“ (S. 200)]. Die Frage nach der
Beseitigung eines Widerstandes gegen die Kirchenordnung, bei deren
Beantwortung es sich deutlich zeigen müsste, ob das obrigkeitliche
Kirchenregiment mit Rechtsgewalt bekleidet ist, wird blos an zwei
Stellen gestreift, und diese beiden Stellen bestätigen das bisher Ge-
sagte. Die Pflicht der persönlichen Anmeldung zum heiligen Abend-
mal wird dadurch begründet: „Sie sollen ihnen auch einbilden, was
grosser Ungeschicklichkeit und Sünde sich begeben würde, wenn man
solche Ordnungen nicht hielte, dass sie derselben aller schuldig und
teilhaftig sein würden, dieweil sie mit ihrer Eigenwilligkeit solche
gute und nötige Ordnung verhinderten. Desgleicheu, dass es auch
zeitlichen Unrat und Verfolgung möchte bewegen, dieweil man sich
zu Augsburg vor kaiserlicher Majestät und allen Ständen des Reiches
öffentlich hat lassen hören, dass man solche Ordnung halte und
halten wolle. Sollte man nun dem nicht nachkommen, so würde uns
gewisslich nicht geringe Schande und Schaden daraus entspringen“).
Sittliche Gründe, die Liebe zum Nächsten, der ohne solche Ordnung
unwürdig zum heiligen Abendmahl kommen könnte, die Rücksicht
auf die Reputation, müssen zum Gehorsam geven die Kkirchenregi-
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