Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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es in der Kirche nicht. Auch der zweite Abschnitt des Capitels „von 
Menschenlehren“ betont, dass alles zu verwerfen ist in der Kirche, 
was „die Gewissen verbindet“, das den Anspruch erhebt, „das muss 
ein Christ thun, thut ers aber nicht, so thut er Sünde“, aber nicht 
blos was als jus divinum auftritt, sondern auch das humanum jus, 
denn diesem ist ja um des Gewissens willen zu gehorchen, es ist 
Gottes Ordnung, also der Gehorsam ein Muss und der Ungehorsam 
Sünde. Wollte die Kirchenordnung rechtlichen Gehorsam fordern, 
so wäre es geradezu nah gelegen gewesen, diesen damit zu begrün- 
den, dass die Obrigkeit Gottes Dienerin ist, welche „die frommen 
schützen und die bösen strafen“ soll. Liturgische Ordnungen zu 
treffen (die Aufgabe des 2. Teils der Kirchenordnung), ist, so weit 
sie berechtigt sind, Sache der christlichen Freiheit |„die Zusätze aber 
der Menschen (zu den Einsetzungsworten des Abendmahls) sind eines 
Teiles von den alten heiligen Vätern aus christlicher Freiheit der 
Gemeinde zur Besserung angerichtet“ (S. 200)]. Die Frage nach der 
Beseitigung eines Widerstandes gegen die Kirchenordnung, bei deren 
Beantwortung es sich deutlich zeigen müsste, ob das obrigkeitliche 
Kirchenregiment mit Rechtsgewalt bekleidet ist, wird blos an zwei 
Stellen gestreift, und diese beiden Stellen bestätigen das bisher Ge- 
sagte. Die Pflicht der persönlichen Anmeldung zum heiligen Abend- 
mal wird dadurch begründet: „Sie sollen ihnen auch einbilden, was 
grosser Ungeschicklichkeit und Sünde sich begeben würde, wenn man 
solche Ordnungen nicht hielte, dass sie derselben aller schuldig und 
teilhaftig sein würden, dieweil sie mit ihrer Eigenwilligkeit solche 
gute und nötige Ordnung verhinderten. Desgleicheu, dass es auch 
zeitlichen Unrat und Verfolgung möchte bewegen, dieweil man sich 
zu Augsburg vor kaiserlicher Majestät und allen Ständen des Reiches 
öffentlich hat lassen hören, dass man solche Ordnung halte und 
halten wolle. Sollte man nun dem nicht nachkommen, so würde uns 
gewisslich nicht geringe Schande und Schaden daraus entspringen“). 
Sittliche Gründe, die Liebe zum Nächsten, der ohne solche Ordnung 
unwürdig zum heiligen Abendmahl kommen könnte, die Rücksicht 
auf die Reputation, müssen zum Gehorsam geven die Kkirchenregi- 
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