Volltext: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

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Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes. 
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C. Vorerwähnte Gesetze kommen nur insoweit zur Anwendung, 
als nicht 
die bayerische Landesgesetzgebung oder 
die deutsche Reichsgesetzgebung 
abändernde Bestimmungen getroffen hat. 
So müssen z. B. jetzt alle Eheverträge, die Verfügungen über Immobilien 
enthalten, nach dem bayer. Notariatsgesetze vom 10. November 1861 notariell 
errichtet werden, sollte auch sonst partikularrechtlich eine außergerichtliche Errich— 
tung zulässig sein. Die Erfordernisse, die Form und Beurkundung der Ehe— 
schließung sind lediglich durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung bestimmt. 
Was die Anwendung der Gesetze über eheliches Güterrecht betrifft, 
so ist zu bemerken, daß nicht alle dahier lebenden Eheleute den hie— 
sigen güterrechtlichen Bestimmungen unterworfen sind. Auszuscheiden 
hievon sind: 
1. die bayerischen Offiziere und die ihnen gleichstehenden Militär— 
beamten, für welche durch Verordnung vom 16. Juni 1816 bezäglich 
aller nach den Gesetzen des Wohnsitzes zu entscheidenden Rechtsverhält-— 
nisse, also auch bezüglich des ehelichen Güterrechtes, das bayerische 
Landrecht als geltendes Recht erklärt ist; 
2. die Eheleute, welche bei Beginn ihrer Ehe ihren Wohnsitz an einem 
den hiesigen Gesetzen nicht unterworfenen Orte hatten. 
Diese Eheleute bleiben, ihres Hieherzuges ungeachtet, unter sich in ihrem 
bisherigen Güterstande. Entscheidend ist allein der Ort, wo die Eheleute ihren 
ersten Wohnsitz genommen haben, nicht der der Trauung oder Eheschließung. 
Eheleute also, welche z. B. ihren ersten Wohnsitz in Fürth genommen 
haben, bleiben ihres späteren Hieherzuges ungeachtet in dem Güterstande des in 
Fürth geltenden Ansbacher Rechtes. War aber etwa nur die Trauung in 
Fürth vorgenommen worden und sind die Eheleute sofort nach der Eheschließung 
hieher gezogen, so sind sie den hiesigen Gesetzen unterworfen. 
Von diesen Grundsätzen macht das preußische Landrecht insoferne eine 
Ausnahme, als bei Trennung der Ehe durch Tod dem Ueberlebenden die Wahl 
freigelassen wird, ob die Auseinandersetzung nach den Gesetzen des letzten oder 
ersten Wohnortes vorgenommen werden solle. 
Dies vorausgeschickt, kann nun zur Sache selbst übergegangen werden. 
Nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf eine kurze Erörterung über: 
1. Eheverträge; 
2. die gesetzlichen Güterstände des Nürnberger Rechtes; 
3. den Güterstand des Ansbacher Rechtes, giltig in den vormals teutschordi⸗ 
schen Anwesen Steinbühl's; 
den Güterstand nach domprobsteilich-bamberger Observanz in den vor— 
mals domprobsteilich- bambergischen Anwesen desselben Distrikts; 
die gesetzlichen Vorzugsrechte der nicht in Gütergemeinschaft lebenden Ehe— 
frauen hinsichtlich ihres eingebrachten Vermögens.
	        
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