Volltext: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes. 11 
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3. Die Ehefrau hat endlich noch bezüglich ihrer vermögens— 
rechtlichen Ansprüche an ihren Ehegatten ein Vorrecht vor dessen 
Conkursgläubigern unter der Voraussetzung, daß 
a. diese Forderungen vor dem 1. Oktober 1879 entstanden 
sind, und 
b. längstens bis zum 1. Oktober 1881 beim Amtsgericht an— 
gemeldet und registrirt sind. 
Nach der bayerischen Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822, 6. 23, Ziff. 3, 
war die Ehefrau insoferne privilegirt, als ihr in dem Conkurse ihres Ehe— 
mannes „in Ansehung des Heirathsgutes und ihres eingebrachten Vermögens, 
desgleichen in Ansehung der Morgengabe und Widerlage oder des statt der— 
selben bedungenen Wittibsitzes“ ein Vorzugsrecht in der vierten Classe vor den 
gewöhnlichen Currentgläubigern eingeräumt war. 
Diese Bestimmungen sind durch die am 1. Oktober 1879 in's Leben ge— 
tretene deutsche Conkursordnung vom 10. Februar 1877 und das bahyerische 
Ausführungsgesetz hiezu vom 23. Februar 1879 aufgehoben worden. 
In letzterem Gesetze wurde jedoch, auf Grund einer der Landesgesetz- 
gebung reichsgesetzlich ertheilten Ermächtigung, den Ehefrauen die Möglichkeit 
offen gelassen, bezüglich ihrer vor dem 1. Oktober 1879 entstandenen 
Forderungen an den Ehemann das bisherige Vorzugsrecht sich auch für die 
Folge unter nachstehenden Voraussetzungen zu conserviren. Es bestimmt näm— 
lch Art. 234 des erwähnten bayer. Ausführungsgesetzes, daß die Ehefrau auch 
fernerhin in Ansehung der oben aufgeführten Ansprüche ein Vorrecht vor den 
nicht bevorzugten Conkursforderungen haben solle, soferne ihre Forderungen 
vor dem 1. Oktober 1879 entstanden und bis zum Ablaufe von zwei 
Jahren nach dem 1. Oktober 1879 bei dem Amtsgerichte, bei 
welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, zur 
Eintragung in das hiefür bestimmte Register vorschriftsmäßig 
angemeldet seien. 
Wird die Anmeldung unterlassen, so steht der Ehefrau in einem zwei 
Jahre nach dem Inkrafttreten der Conkursordnung eröffneten Conkursverfahren 
das Vorzugsrecht vor den übrigen Conkursgläubigern des Ehemannes auch be⸗ 
züglich ihrer vor dem 1. Oktober 1879 entstandenen dorderungen nicht mehr zu. 
Die Ehefrauen, welche ihre Vorrechte sich erhalten wollen, mögen daher 
auf rechtzeitige Anmeldung ihrer Ansprüche bedacht sein. 
Wie erwähnt, bezieht sich dieses Vorrecht nur auf Forder ungen der 
Ehefrau. Bezüglich der in ihrem Sondereigenthum verbliebenen Gegenstände 
braucht es dieses Vorrechtes nicht, da hier der Ehefrau der oben besprochene 
Anspruch auf Aussonderung zusteht. 
p x p noch In Mien, daß das zum Eintrage der ehefräulichen 
Ansprüche bestimmte amtsgerichtliche Register ein öffentliches ist und Jedermann 
davon Einsicht nehmen und Abschriften verlangen kann. 
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