Objekt: Kummeri Verba Valedictoria, Das ist: Kummerische Trost-Predigt von Kümmernussen

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WilHelur von Holland, da der fhon int Jahr zuvor gewählte 
Heinrich Rajpe von Thüringen gejtorben war. Der nun erwählte 
König aber Konnte fidy Fein Anfehen verfhaffen. 1520 am 
13. Dezember ftard Kaifer Friedrich zu Heapel in einem Alter 
son 56 Jahren, fein Sohn König Konrad folgte ihm in cinem 
Alter von erft 26 Jahren am 21. Mai 1254 im Tode nad); 
Seide Hatten ein unruhiges beiribtes Leben, nod) auf feinem 
Sterbebette fagte der junge König: „An meinent frühen Tod find 
sie Römer fhuld. Wehe! wehe! mir Unglüclidhen! rief er fOmerz- 
voll aus; warum Hat mid meine Mutter zu {o viel Clend, geboren? 
Die Kirche, die meinem Bater und mir Hätte eine Kiebende Mutter 
iein follen, war uns beiden eine gräßlihe Stiefmutter“ — fo ers 
zählte Matthäus Panis. 
Yun fanı die Kaiferlofe, fhrecklide Zeit, die in den Ge: 
‘iGtsbiügern durd das „Interregnum ” bezeichnet ijt. Bevor wir 
aber in Ddiejer Angelegenheit weiter gehen, müjjen wir uns aud 
zin menig nad) aumfjerm Burggrafenthun: Nürnberg umjehen. 
Das Kaiferlidhe Landgericht ftand zu Ddiejer Zeit unter der 
oberflcı Leitung der Burggrafen von Nürnberg. Sin alter deutjcher 
Schrauch aber war das Kampfgericht, die Streitigkeiten und Rechts 
Händel mit Waffen auszumachen , um dadurch die UnfHuld zu bes 
weijen. Die Känpfenden mußten befondere Cide jq)wören, ver: 
iOhiedene vorgelhrichene Kleider anlegen und fid unter“ gewijfen 
Feierlichkeiten mit ihren Beiftänden in die Schranken begeben. Der 
Sieg gab den Ausjchlag und wurde gleidh der Feuers und Waffer- 
orobe für ein Urtheil der Gottheit gehalten. Unfere Schweiter- 
itadt Fürth, fowie Stein an der Nedniz waren au fhon im 
Jahre 1245 als Kampfpläbe im Burggrafthum Nürnberg berühmt, 
denn fo oft bei dem damals Ublidh gewefenen Fauft= und Kolben: 
Recht durch das Kaiferlihe Landgericht des Buggrafenthums Nürn- 
berg ein Kampfgericht angefest wurde, mußten die {treitenden Par- 
‚heien nach Fürlh oder Stein betagt, gefordert und der Kampf: 
plaß dafelbit angewiefen werden. Die Kanıpfgerihtsordnung be 
Himmt diejes in 35 Artikeln wörtlich dahin: 
— Darnadh auf das nächftfolgende Landyeriht, nach Ausaana 
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