Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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deShHeimb entjdHieden worden; nun feien aber große Poften an- 
hängig, und da bedürfe e8 eines Dekret3, danach man fihH zu richten 
habe. E€3 wurde Hierauf befülofjen, dergleichen Sachen zur fOrift= 
ihen Handlung zu weijen, die Gegenpartei jodann zu hören, und 
wenn verfchiedene Fälle zujammenfämen, je durch das Kollegium. 
der Konfulenten „bedenken“ zu Lajfen, wober fich ergeben würde, vb 
und wie man zu „einem gemeinen Dekret, danady man fih in an= 
deren gleichmäßigen Fällen requlieren fönnte“, gelangen fönnte. Wie 
man fieht, beginnt man, ftatt nad felten Prinzipien, von Fall zu 
Fall zu Handeln. Nachdem Dr. Scheurk am 22. Juli 1622 um 
Sutacdhten exfudt war und folches neben DelhHafen und Fekger!) 
nbgegeben Hatte, wurde die Notwendigkeit eines allgemeinen Dekrets 
wiederholt betont?), Ihon deshalb, weil der Kat wegen der Menge 
der Sachen fo viel zu ihıum bekommen würde, daß er nidht alles 
expebieren und andere widhtige Sachen darüber liegen lafjen mülfe. 
Am 31. Suli 16223). wurde dann durch Memorial an die Herren 
Deputierten zu den erörterten Schuldjadhen unter Bezugnahme auf 
die 24 anhängigen Sachen wiederholt erinnert, die Ratsjtube mit 
dergleichen Händeln zu verfonen. Die Parteien würden auch das 
bei Leicht gleichfam aus dem Stegreif übereilt. €3 wurde daher 
X. 5. anheimgeljtellt, zu befehlen, daß Hinfiüxo dergleichen Händel 
in Banko zu weifen feien und die Ratsftube damit zu verfOonen, 
weil ohnedies gewiffe Herren Konfulenten als Ratsdeputierte zum 
Banko zugeordnet feien. Diejer Gefichtspunkt war offenbar der 
auSfchlaggebende, und fo erging der Erlaß vom 1. Augujt 1622 *), 
Hinfüro die Streitigkeiten bezüglidh der Währungsfragen in Banko 
zu erörtern. QA3 Richtfhnurx wurde dabei aufgeftellt, daz Dekret 
über die vollftändige Bezahlung in gutem SGelde von Trinitatis ab 
im Auge zu behalten, doch dem Debitor ein Haar Jahre, oder we- 
nigiten3 fo viel al8 in der Obligation ftehHt, Zeit zu geben, bei 
dem gar armen Manne aber consideratis circumstantiis „ein Um- 
jehen zu Haben“. DazZ war nun freilich magere juriftijdhe Koft, 
und die Billigkeit drohte daz Recht totzufhlagen. Ganz felbfjtver- 
tändlih follten bei der Überweifung nur folde Sachen getroffen 
werden, die an fih dem Rate zujftanden; wie weit freilich diefe 
I) Bal. vor. Seite Anm. 5. 
?) Akten a. a. D. 3. 84. 
3) Cbenda 3. 61. 
ı) v. Bofdhinger a. a. D., Beil. XI, Sahner a. a. D. S. 175, 
A *
	        
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