5.
deShHeimb entjdHieden worden; nun feien aber große Poften an-
hängig, und da bedürfe e8 eines Dekret3, danach man fihH zu richten
habe. E€3 wurde Hierauf befülofjen, dergleichen Sachen zur fOrift=
ihen Handlung zu weijen, die Gegenpartei jodann zu hören, und
wenn verfchiedene Fälle zujammenfämen, je durch das Kollegium.
der Konfulenten „bedenken“ zu Lajfen, wober fich ergeben würde, vb
und wie man zu „einem gemeinen Dekret, danady man fih in an=
deren gleichmäßigen Fällen requlieren fönnte“, gelangen fönnte. Wie
man fieht, beginnt man, ftatt nad felten Prinzipien, von Fall zu
Fall zu Handeln. Nachdem Dr. Scheurk am 22. Juli 1622 um
Sutacdhten exfudt war und folches neben DelhHafen und Fekger!)
nbgegeben Hatte, wurde die Notwendigkeit eines allgemeinen Dekrets
wiederholt betont?), Ihon deshalb, weil der Kat wegen der Menge
der Sachen fo viel zu ihıum bekommen würde, daß er nidht alles
expebieren und andere widhtige Sachen darüber liegen lafjen mülfe.
Am 31. Suli 16223). wurde dann durch Memorial an die Herren
Deputierten zu den erörterten Schuldjadhen unter Bezugnahme auf
die 24 anhängigen Sachen wiederholt erinnert, die Ratsjtube mit
dergleichen Händeln zu verfonen. Die Parteien würden auch das
bei Leicht gleichfam aus dem Stegreif übereilt. €3 wurde daher
X. 5. anheimgeljtellt, zu befehlen, daß Hinfiüxo dergleichen Händel
in Banko zu weifen feien und die Ratsftube damit zu verfOonen,
weil ohnedies gewiffe Herren Konfulenten als Ratsdeputierte zum
Banko zugeordnet feien. Diejer Gefichtspunkt war offenbar der
auSfchlaggebende, und fo erging der Erlaß vom 1. Augujt 1622 *),
Hinfüro die Streitigkeiten bezüglidh der Währungsfragen in Banko
zu erörtern. QA3 Richtfhnurx wurde dabei aufgeftellt, daz Dekret
über die vollftändige Bezahlung in gutem SGelde von Trinitatis ab
im Auge zu behalten, doch dem Debitor ein Haar Jahre, oder we-
nigiten3 fo viel al8 in der Obligation ftehHt, Zeit zu geben, bei
dem gar armen Manne aber consideratis circumstantiis „ein Um-
jehen zu Haben“. DazZ war nun freilich magere juriftijdhe Koft,
und die Billigkeit drohte daz Recht totzufhlagen. Ganz felbfjtver-
tändlih follten bei der Überweifung nur folde Sachen getroffen
werden, die an fih dem Rate zujftanden; wie weit freilich diefe
I) Bal. vor. Seite Anm. 5.
?) Akten a. a. D. 3. 84.
3) Cbenda 3. 61.
ı) v. Bofdhinger a. a. D., Beil. XI, Sahner a. a. D. S. 175,
A *