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und hat dafür zu sorgen, daß minder geübten Gehilfen stets
ein vollkommen tüchtiger zur Seite stehe.
4) Soferne der im Schlachthause zu Gebote stehende
Raum nicht eine Ausnahme gestattet, ist jedem Metzgermeister
verboten mehr als drei Stücke Rindvieh an einem Tag zu
schlachten oder mehr als drei geschlachtete Stücke in einem
Schlachthause hängen zu lassen.
5) In der Regel darf kein geschlachtetes Tier länger als
24 Stunden im Schlachthause gelassen werden; ausnahms—
weise kann diese Frist durch polizeiliche Bewilligung verlängert
werden, jedoch in keinem Falle über 40 Stunden.
6) Der Zutritt zu den Schlachthäusern ist nur den dort
Beschäftigten gestattet, für Kinder unbedingt verboten.
Ortspol. Vorschr. vom 2. Januar 1877.
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50. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P. St. G.B. und Weß—
des 8 69 der R.G.O. arduuns
1) In hiesiger Stadt werden alliährlich zwei sogenanute
Messen und zwar:
a) die Ostermesse vom Dienstag nach Ostern an vierzehn
Tage lang,
b) die Herbst- oder Egyhdie-Messe vom 1. September an
vierzehn Tage lang
abgehalten.
2) Zum Verkauf während der Messe werden nur jene
Personen zugelassen, welche sich durch Wandergewerbescheine
oder durch Gewerbeanmeldescheine über ihre Handelsberechtigung
auszuweisen vermögen. Diese Papiere sind bei Stellung des
Gesuches um Anweisung eines Meßvplatzes der Volizeibehörde
zur Prüfung vorzulegen.
3) Jeder Verkäufer hat sich innerhalb der Grenzen des
ihm angewiesenen Verkaufsplatzes zu halten und darf dieselben
unter keiner Bedingung überschreiten.
4) Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feil halten,
haben diese vor Beginn der Messe zu untersuchen und etwaige
Mängel sofort dem Marktmeister anzuzeigen. Privatbuden und
Stände dürfen nicht eigenmächtig, sondern nur nach Maßgabe
der desfalls einzuholenden polizeilichen Anordnungen aufgestellt
werden. Auch müsfen alle Privatbuden und Stände binnen läng⸗
stens drei Tagen nach dem Schlusse der Messe vom Meßplatze
entfernt sein.