Objekt: error

151 
wecko 
Ther 
den 
zun 
itten. 
licht⸗ 
esetz⸗ 
M 
rest 
12* 
* 
n 
—7 
⸗ 
n. 
1) 
m 
i) 
⸗ 
Id, 
8 
und hat dafür zu sorgen, daß minder geübten Gehilfen stets 
ein vollkommen tüchtiger zur Seite stehe. 
4) Soferne der im Schlachthause zu Gebote stehende 
Raum nicht eine Ausnahme gestattet, ist jedem Metzgermeister 
verboten mehr als drei Stücke Rindvieh an einem Tag zu 
schlachten oder mehr als drei geschlachtete Stücke in einem 
Schlachthause hängen zu lassen. 
5) In der Regel darf kein geschlachtetes Tier länger als 
24 Stunden im Schlachthause gelassen werden; ausnahms— 
weise kann diese Frist durch polizeiliche Bewilligung verlängert 
werden, jedoch in keinem Falle über 40 Stunden. 
6) Der Zutritt zu den Schlachthäusern ist nur den dort 
Beschäftigten gestattet, für Kinder unbedingt verboten. 
Ortspol. Vorschr. vom 2. Januar 1877. 
⏑ä⏑—— 
— — 8 0 
50. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P. St. G.B. und Weß— 
des 8 69 der R.G.O. arduuns 
1) In hiesiger Stadt werden alliährlich zwei sogenanute 
Messen und zwar: 
a) die Ostermesse vom Dienstag nach Ostern an vierzehn 
Tage lang, 
b) die Herbst- oder Egyhdie-Messe vom 1. September an 
vierzehn Tage lang 
abgehalten. 
2) Zum Verkauf während der Messe werden nur jene 
Personen zugelassen, welche sich durch Wandergewerbescheine 
oder durch Gewerbeanmeldescheine über ihre Handelsberechtigung 
auszuweisen vermögen. Diese Papiere sind bei Stellung des 
Gesuches um Anweisung eines Meßvplatzes der Volizeibehörde 
zur Prüfung vorzulegen. 
3) Jeder Verkäufer hat sich innerhalb der Grenzen des 
ihm angewiesenen Verkaufsplatzes zu halten und darf dieselben 
unter keiner Bedingung überschreiten. 
4) Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feil halten, 
haben diese vor Beginn der Messe zu untersuchen und etwaige 
Mängel sofort dem Marktmeister anzuzeigen. Privatbuden und 
Stände dürfen nicht eigenmächtig, sondern nur nach Maßgabe 
der desfalls einzuholenden polizeilichen Anordnungen aufgestellt 
werden. Auch müsfen alle Privatbuden und Stände binnen läng⸗ 
stens drei Tagen nach dem Schlusse der Messe vom Meßplatze 
entfernt sein.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.