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Bünften!) ift der Cinffuß diefer früheften „Getwverbegeridhte“ auf die
Entwidelung unfjerer HandelSgerichte nidht zu gering anzuflagen;
freilich haben gerade die Arämerinnungen ?), die von ihrem Heinen
Standpunkt aus das Erreicdhte für genügend hielten, dem werdenden
Handelsgerichte Steine in den Yeq geleat.
S$ 6. Fremdenrecht und Saftgericht.
Auch hier bildet den Ausgangspunkt die Gefährlichteit des
Handels, welcher im Anfang durh Fremde ausf@ließlih betrieben
wurde, während umgekehrt Fremde meijt nur des HandelS wegen
in3 Land kamen und der Begriff „Saft“ mit dem des fremden
Kaufmanns nahezu identijch wurde. Der Saft bedurfte neben dem
Königajdhuk, von dem wir bereit gefprocdhen Haben, des „SeleitE“ ®%),
das fi au8 diefem ShHuß entwickelte und weldhes für die deut]dhen
Kaufleute des Mittelalters eine fehr wichtige Kolle inZbejondere
auch wegen der mit demfelben verbundenen Koften gefpielt hat.
Bor allem bedurfte aber der Fremde, inshefondere wenn er aus
einer gewifjen Entfernung Kart, wenn er ein wilder, wildfremder
Saft war und daher nicht von feinem Wohnort zum Jahresgericht
fommen fonnte*), befdleunigter Yuftiz, fo daß für ihn teil8 außer-
Halb der gewöhnlichen SGeridhtszeiten geurteilt, teil in denjelben
feine Sache vor denen der Hofgenoffen (bald vor, bald Hinter denen
der Wittwen, Waifen und Frauen) behandelt werden mußte, wie
wir dies vielfaddH in den Weistüumern finden. €3 waren aljo zU-
nächit nux zeitlighe Ausnahmen für den Fremden vorgejehen; dabei
war der von einem Fremden verklagte Bürger |Hlechter geftellt als
der von einem Bürger verklagte Saft: erfterer follte in der Kegel
„over tvere Nacht“, d. 5. am andern Tage, vor Gericht erfdheinen,
weshalb das Geridht auch den Namen „Dwernacdht“ führte). Aus
den anageführten Gründen mußte aber audH das Gericht jelbft dann
1) Val. das Sechferbott in Bafel bei Gewerbe: u. Handel2zünften, Stieda,
Gewerbegericht, S. 22, Geering, Handel und Ynduftrie der Stadt Bajel 1886.
S. 73, 347.
2) S. unten $ 30.
3) Ojenbrüggen a. a. DO. S. 30, Rofher, Nationaldkonomie des Handels
und Gewerbfleißes, 1881. S. 125 Anm. 16, Falke a. a. DO. Bd. IS. 239.
4) „Welch Mann .... in den vier Meil Weges gesessen, ist kein
Gast... ., die megen zu Ding wohl kommen“ Freiberger Statut.
5) Ojenbrüggen a. a. DO. S. 43, Pland, Tas deutjdhe Gerichtsverfahren
im Mittelalter. 1879. Bd. II S. 411.