Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Bünften!) ift der Cinffuß diefer früheften „Getwverbegeridhte“ auf die 
Entwidelung unfjerer HandelSgerichte nidht zu gering anzuflagen; 
freilich haben gerade die Arämerinnungen ?), die von ihrem Heinen 
Standpunkt aus das Erreicdhte für genügend hielten, dem werdenden 
Handelsgerichte Steine in den Yeq geleat. 
S$ 6. Fremdenrecht und Saftgericht. 
Auch hier bildet den Ausgangspunkt die Gefährlichteit des 
Handels, welcher im Anfang durh Fremde ausf@ließlih betrieben 
wurde, während umgekehrt Fremde meijt nur des HandelS wegen 
in3 Land kamen und der Begriff „Saft“ mit dem des fremden 
Kaufmanns nahezu identijch wurde. Der Saft bedurfte neben dem 
Königajdhuk, von dem wir bereit gefprocdhen Haben, des „SeleitE“ ®%), 
das fi au8 diefem ShHuß entwickelte und weldhes für die deut]dhen 
Kaufleute des Mittelalters eine fehr wichtige Kolle inZbejondere 
auch wegen der mit demfelben verbundenen Koften gefpielt hat. 
Bor allem bedurfte aber der Fremde, inshefondere wenn er aus 
einer gewifjen Entfernung Kart, wenn er ein wilder, wildfremder 
Saft war und daher nicht von feinem Wohnort zum Jahresgericht 
fommen fonnte*), befdleunigter Yuftiz, fo daß für ihn teil8 außer- 
Halb der gewöhnlichen SGeridhtszeiten geurteilt, teil in denjelben 
feine Sache vor denen der Hofgenoffen (bald vor, bald Hinter denen 
der Wittwen, Waifen und Frauen) behandelt werden mußte, wie 
wir dies vielfaddH in den Weistüumern finden. €3 waren aljo zU- 
nächit nux zeitlighe Ausnahmen für den Fremden vorgejehen; dabei 
war der von einem Fremden verklagte Bürger |Hlechter geftellt als 
der von einem Bürger verklagte Saft: erfterer follte in der Kegel 
„over tvere Nacht“, d. 5. am andern Tage, vor Gericht erfdheinen, 
weshalb das Geridht auch den Namen „Dwernacdht“ führte). Aus 
den anageführten Gründen mußte aber audH das Gericht jelbft dann 
1) Val. das Sechferbott in Bafel bei Gewerbe: u. Handel2zünften, Stieda, 
Gewerbegericht, S. 22, Geering, Handel und Ynduftrie der Stadt Bajel 1886. 
S. 73, 347. 
2) S. unten $ 30. 
3) Ojenbrüggen a. a. DO. S. 30, Rofher, Nationaldkonomie des Handels 
und Gewerbfleißes, 1881. S. 125 Anm. 16, Falke a. a. DO. Bd. IS. 239. 
4) „Welch Mann .... in den vier Meil Weges gesessen, ist kein 
Gast... ., die megen zu Ding wohl kommen“ Freiberger Statut. 
5) Ojenbrüggen a. a. DO. S. 43, Pland, Tas deutjdhe Gerichtsverfahren 
im Mittelalter. 1879. Bd. II S. 411.
	        
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