Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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begegnet um 1190 ein Marquardus Hansgrave*), 1191 {eben 
wir einen RegenSburger Hansgrafen auf dem Markte zu Enns zu- 
jammen mit den Marktrichtern den Handel8= und Schiffsverkehr 
jeiner Baterftadt beauffichtigen?), der Hansagra} Otto an der 
Pruneleiten von Regensburg wird zu Markgraf Otitokar VI 
wegen der Marktrechte zu Enns gefandt?) und exwirkt Beftätigung 
der alten Freiheiten, wobei unZ erzählt wird, daß der Hansaraf 
das Oberauffichtsredht Hüber den Handel der ganzen unteren Donau 
und zugleid eine Kontrole mit Haftung wegen Bezahlung des Zoll8 
ausübte, daß er in Enns „am Studen“, in Wien im Hofe der 
Kegensburger, in Altofen und Baja unter freiem Himmel zu 
Seridht faß; 1207 verfügt Philipp von Schwaben, daß die 
Bürger von Regensburg den Hansgrafen wählen dürzfert, ut ille 
de officio Suo iura et consuetudines ipsorum in nundinis requirat, 
während in diejfer Urkunde und nach Art. 12 des Stadtredht3 von 
1230 beftimmt ift, daß er innerhalb der Stadt nur nad) Stadtrecht 
und bem Willen der Einwohner Anordnungen treffen darf. König 
Xubdolf verordnet 1281 *), daß die Bürger, die auf der Straße, 
auf dem Lande und dem Wafjer fahren, einen Hansgrafen haben 
jollen, daß er der Hanfe pfleg mit guten Treuen. Die lebtere er 
Ideint dann im 14. Jahrhundert mit einem Rat forporativ Dr: 
ganifiert; neben dem Hansgrafen weift die Hansgerichtsoxrdnung 5) 
nunmehr au Beifiger auf, wahrfheinlich au auß dem Stande 
der Handwerker. Mag nun auch eine Senoffenfchaft exft in diefer 
Seit nachzuweifen fein, der Hanzgraf ift nicht denkbar ohne die 
Sans, und diefe ift die (monopolijtijdhe) Handelsgenoffenfhaft und 
zventuell die Abgabe, weldhe fie zahlt °); fo daß es doch gerechtfertigt 
erfeinen dürfte, den Hansgrafen unter den genoffenfOaftlicdhen Bil= 
dungen zu betrachten. Außer in den angeführten Städten finden 
wir ihn 3. 3. in Lille und Dortmund als MBehörde für Handel8s- 
!) Mon, Boica XII. nn. 67, Kolmar Schaube a. a. OD. S. 9 Anın. 23, 
bal. für Jonft. Erwähnung Doren a. a. OD. S. 49. 
% Doren a. a. DO. S, 48, 
°) Falke a. a. D. Bd. I S. 74, leider ohne Quellenangabe, dagegen jeht 
Röhne a. a. N. S, 23. 
*) Val. Doren a. a. D. S. 49 7. 
5) Yäger, Jur. Magazin. Bd. II Seite 38—47. Val. au Kolmar 
Schande a. a. D. S. 9 ff 
5) Hegel a. a. D. Bd. I S. 71, Bd. II ES. 90, Doren a. a. D. S. 144 , 
vgl. die Hanfekaufleute von Paris oben S. 15, ferner Miltik oa. a. D. Bd. I 
S. 124 Anm. 1, RKöhne a. a. D. Dassim.
	        
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