Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Mus dem Vertrag der Stadt Antwerpen mit den Hanfeftädten 
von 1545!) und den Statuten des antwerpijdhen Kontor8?) fehen 
wir dann das Verhältnis zu den Hanfegerichten, und wie oft Außen: 
Hanjifhe die Jurisdiktion der Alderleute fuchten unter Gelobung, 
daß fie fi mit des Kaufmanns Recht begnügen und anderswohin 
nicht apvellieren wollten. 
“) Marquardus a. a. ©. Bd. II S. 282 Artikel 26 S, 286 befonders 
über die Konkurrenz des Wettgericht3 und der Alderleute hei Streitigkeiten von 
Danjagenoffen und Außerhanfijchen, in ganz ähnlicher Weije geordnet wie zwifjchen 
obiger Gefellfehaft und dem Stadtiregimente. 
2) Cbenda €. 301 f., im 6. Teil S. 331.
	        
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