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jollten, PBoft- und Botenfchaffer zu erwählen, Ordnungen für dies
Telben aufzuftellen, Senfale zu ernennen 2c., Befugnijffe, die den
Nürnberger Marktvorgehern genau ebenfo zuftanden, und daß diele
Marxktvorgeher *) auf Anrufen eines Teiles Verhöre anftellen und
den Streit entjdheiden follten, falls nicht eine Partei gerichtliches
Urteil begehrte oder?) beide Teile dahin KLompromittierten, beim
Spruch zu verbleiben. Die Marktvorgeher Hatten in Nürnberg und,
wie wir fahen?), auf Anregung Nürnbergs audd in Frankfurt
Teht früh das Botenwefen und die EntfGHeidung der darauZ hervor-
gehenden Streitigkeiten unter fi. St. Gallen, weldhes fchon jehr
bald alz Markt exrfcheint*), Hatte am Ende des 15. Yahrhundertz
einen hHochbedeutenden Handel nach Frankreidh, Spanien, Böhmen,
Ungarn und Polen®). Um 1566 (von diefem Kahre datiert die
erfte Abrednung, und in diefem Jahre wurden in Nürnberg die
Marxktborgeher eingefebt) riefen „die 8 alten LQyoner Häufer“ für
Bwilderport in St. Gallen den Ordinaribotenritt nad) Lyon einer:
jeitS und Nürnberg andererfeitZ ins Leben), 1575 1Oloffen fidh
zinige Nürnberger Handelskeute dem Unternehmen an, und um
1640 waren die Nürnberger Marktvorgeher wegen diefes Boten-
wejenS, das fpäter an Schaffhaufen überging, in Korrefpondenz mit
St. Gallen”). € datiert alfo die Entjtehung der Marktvorgeher
in beiden Städten offenbar aus gleidher Zeit und Hängt mit dem
Botenwefen zufjammen.
') Art. XXIXL 6.
2) Art. XXX 1. 6.
3) Oben S. 69.
*) Wais, Berfaffungsgefch. Bd. VI S. 382 ff- <
5) Falke a. a. D, Bd. II S. 27.
°) Geeringa. a. DO. S. 429 ff. Näf, Hift. Bericht über die faufmänn.
forporation 2. in St. Gallen 1840.
7) S, oben S. 69 Anm. 6.