Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Gericht bGeftellt werden follte; Marktaffairen aber und foldhe, wo 
ein Fremder mit Leipzigern oder SandesunterthHanen zu fhun Hätte, 
müßten wie in Bozen vor dem Marktmagijftirate während der 
Meffe traktiert und debattiert, eb. aber auf den folgenden Markt 
ver] Hoben werden. Jedes Kollegium Kfüönnte wegen des ftarken Be: 
Juch8 der Leipziger Mefjen mit 5 ftatt 3 Perfonen befjebt werden; 
dabei müßte dann das Nofehen auf den Wechfel im Borfik gerichtet 
werden. Wenn der Kurfürft daZ erjte Mal jelbit den Magijtrat 
ernennen wolle, jo fönne je ein Richter genommen werden für die 
1. Infjtanz aus Leipzig oder Oberfadhjen, Hamburg oder 
Nicderjadhfen, Nugz3burg oder SH waben und Bayern, 
Köln oder Nadhen, Lüttih und Wejtfalen, Paris vder 
Meß und jonftigen auswärtigen Staaten, für die 2. Inftanz 
aber aus Breslau oder anderen FaiferlighHen Landen, Nürn- 
berg oder Franken, Frankfurt a. M. oder vom Ober: 
rhein, Amfterdam oder auZ den Niederlanden, Zürich. oder 
au3 der Schweiz. Na Beftellung der Kollegien Könnte dann 
in Ausiguß von 50—100 Perfonen aus den genannten Orten die 
Marktmatrifel, ferner Kegeln und Ordnungen entwerfen. Eine 
weitläufige ProzeBordnung wird für Uberflüffig erachtet, da alles 
zuf3 fürzefte traftiert werden folle, wobei man fihH in Bozen 
wohlbefinde. 
Dieje Eingabe mit Beilage leitete!) der Kurfürft an die Kom: 
million zur Erwägung und Berichterftattung. 
Inzwijdhen hatten die Sefuchfteller 8 Bevolmächtigte gewählt ?), 
als bie erften Han Georg Plattner und Joadhim Edolt, 
und nachdem fie fi) eines gewijfen Kollegti verglichen Hatten, 
brachten fie am 11. Mai 1681?) die Artikul des Handelskollegii 
in Borlage, da ihnen die Kommifjfion nahegelegt Hatte, einen dem 
Kurfürften vorzulegenden Entwurf einzureidhen. In demfelben find 
im wefentlichen die bereit angegebenen Anträge paragraphiert. An 
der Spike (1.) erfdheint die Gründung der Matrikel, in welche der 
Sintrag gegen Sebühr und nad Abfjtimmung erfolgt. E€3 werden 
(2.) wenigjten3 4 Altefte per majora gewählt, von denen 2 jährlid 
abtreten. Bei Berfanmlung jJämtlidher Teilnehmer (3.) entfdheidet 
"/a Mehrheit; e8 befteht (4) Pflicht zum Erfheinen mit Ordnungs: 
trafen. Dem anzunehmenden Notar (5.) Kiegt die Führung der 
1) Akten a. a. ©. S. 221: am 12. Sept. 1681. 
*) Cbhenda S. 150. 
”) Alten a. a. ©. S, 174 ff. fowie IGon S. 5.
	        
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