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Gericht bGeftellt werden follte; Marktaffairen aber und foldhe, wo
ein Fremder mit Leipzigern oder SandesunterthHanen zu fhun Hätte,
müßten wie in Bozen vor dem Marktmagijftirate während der
Meffe traktiert und debattiert, eb. aber auf den folgenden Markt
ver] Hoben werden. Jedes Kollegium Kfüönnte wegen des ftarken Be:
Juch8 der Leipziger Mefjen mit 5 ftatt 3 Perfonen befjebt werden;
dabei müßte dann das Nofehen auf den Wechfel im Borfik gerichtet
werden. Wenn der Kurfürft daZ erjte Mal jelbit den Magijtrat
ernennen wolle, jo fönne je ein Richter genommen werden für die
1. Infjtanz aus Leipzig oder Oberfadhjen, Hamburg oder
Nicderjadhfen, Nugz3burg oder SH waben und Bayern,
Köln oder Nadhen, Lüttih und Wejtfalen, Paris vder
Meß und jonftigen auswärtigen Staaten, für die 2. Inftanz
aber aus Breslau oder anderen FaiferlighHen Landen, Nürn-
berg oder Franken, Frankfurt a. M. oder vom Ober:
rhein, Amfterdam oder auZ den Niederlanden, Zürich. oder
au3 der Schweiz. Na Beftellung der Kollegien Könnte dann
in Ausiguß von 50—100 Perfonen aus den genannten Orten die
Marktmatrifel, ferner Kegeln und Ordnungen entwerfen. Eine
weitläufige ProzeBordnung wird für Uberflüffig erachtet, da alles
zuf3 fürzefte traftiert werden folle, wobei man fihH in Bozen
wohlbefinde.
Dieje Eingabe mit Beilage leitete!) der Kurfürft an die Kom:
million zur Erwägung und Berichterftattung.
Inzwijdhen hatten die Sefuchfteller 8 Bevolmächtigte gewählt ?),
als bie erften Han Georg Plattner und Joadhim Edolt,
und nachdem fie fi) eines gewijfen Kollegti verglichen Hatten,
brachten fie am 11. Mai 1681?) die Artikul des Handelskollegii
in Borlage, da ihnen die Kommifjfion nahegelegt Hatte, einen dem
Kurfürften vorzulegenden Entwurf einzureidhen. In demfelben find
im wefentlichen die bereit angegebenen Anträge paragraphiert. An
der Spike (1.) erfdheint die Gründung der Matrikel, in welche der
Sintrag gegen Sebühr und nad Abfjtimmung erfolgt. E€3 werden
(2.) wenigjten3 4 Altefte per majora gewählt, von denen 2 jährlid
abtreten. Bei Berfanmlung jJämtlidher Teilnehmer (3.) entfdheidet
"/a Mehrheit; e8 befteht (4) Pflicht zum Erfheinen mit Ordnungs:
trafen. Dem anzunehmenden Notar (5.) Kiegt die Führung der
1) Akten a. a. ©. S. 221: am 12. Sept. 1681.
*) Cbhenda S. 150.
”) Alten a. a. ©. S, 174 ff. fowie IGon S. 5.