Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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8 28, Breslau. 
In Breslau Hatte fich die Inftitution der Älteften der Kauf- 
mannjQaft *) entwidelt, die wir au in Nürnberg und Ham- 
burg angetroffen Haben. m Kahre 1672 erklärten die Ratmanne 
der Stadt Breßlau, daß fie auf Anfuchen der Kaufmannfaft zur 
Berhütung vieler Streitigkeiten eine Wechfelordnung gegeben Haben, 
als deren XXV. Beftimmung erfheint: Wenn fich einige Differenzen 
wegen der Wechfel ereignen, welche unter den Parteien {ebit nicht 
beglihen werden fönnten, fo follen folcdhe, um weitläufige Prozeffe 
zu verhüten, den Kaufmannsälteften zu {Ölicten oder, nachdem die 
Sache von Importanz, mehreren unparteiifhen Handelsleuten Zu= 
glei al Kompromifjaren zu entfdheiden übergeben werden. Wenn 
aber ein Zeil auf ein Kompromiß einzugehen Bedenken trüge und 
die Sache au durch arbitri nicht vermittelt werden Fönnte, foll die 
Sade un8 als der Obrigkeit vorgetragen und per Processum sum- 
marium mündlig ohne Schriftiwechjel {AOleunigft auSgemacht und 
geendigt werden ?), 
€ war daher der ordentliche jummarijde Gerichtaftand des 
Rats für folde Wechfelfachen gegeben (Ghnlidh wie in Nürnberg) 
mit borhergehendem Verfuch einer Einiqung dur die Älteften oder 
durch Schiedsrichter. 
Sriedridh der Große, weldher den Plan Hatte, in dem er 
oberten Breslau große Mefjen einzurigten und den Leipzigern 
Konkurrenz zu machen, fuchte ein volljtändiges Handelsgericht ins 
Veben zu zufen?®). Auf die „Neflexions und wohlgemeinte Erinne- 
tungen der geordneten Kaufmannsältejten, waß bei den bahier in 
Breslau zu eftablierenden Mefjfen zu obferbieren fein möchte“, vom 
13, Juni 1742, entjtand die Meß- und Handelsgerichtsordnung vom 
22. Dezember 1742, vom Kriegsrat Hagen entworfen. 
Danach follten diejenigen fremden Kaufleute, die ihre Trafiquen 
von einer Mefje zur andern Kontinnieren, in eine YMatrikel ein 
gerieben werden und eine Repräfentanz von 10 Leuten für beide 
Mefjen des Jahres wählen. Diefe haben alles, was den Meß- 
verfeht betrifft, zu beraten und ihre Wüniche den Behörden vor- 
*) Marperger, Schlefiiher Kaufmann 1714. S. 210. Diefelben erteilen 
auch vielfach Barere, 
?) Aönigken, der Stadt Seipzig Wechfjelordnung 20., 1712. S. 243, 
Bed a. a. DO. S, 395. 
3) Dr. Ed. Cauer, Zur Sejhichte der Breslauer Mefie. Zeitfdhrift des 
Berein8 f. Sefdhichte u. Altertum Schlefiens Bd. V S. 70. 222.
	        
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