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liegen würde. Jm Jahre 1802 begann eine Kaiferliche Subdelegations=
Commifjion aud) am Bankogericht ihre Ihätigkeit und verlangte
Bericht, wie den Mängeln abzuhelfen fei. Über die Handel8gericht8=
oxdnung vom 7. Januar 1804 und die nach der Befikergreifung
Nürnbergs durch Bayern (3. September 1806) erfolgte Verordnung
vom 18. Mai 1809 val. Nürnberger)), 3u der Verordnung vom
27. Juni 1809 betr. die Formation des Merxkantil= und Friedens
gericdht3 noch v. Bofcdhinger?).
S$ 22. Der Prozeß des Bankoamts.
Über den Prozeß des Bankoamts find wir dur die Aufzeich-
nungen im zweiten Miarktbudh am Herrenmarkt, 1690 von Marxkt-
vorjteher Andreas Jngolftädter verfaßt?), und die Manualien
der Marktvorfteher, beide, wie bereit3 öfter zitiert, im Archiv des
Merkantil-, Friedens= und Kommerzgerichts, inZbejondere aber durd
den ebenfalls bereit wiederholt erwähnten SGegenbericht Delhafen3
gut unterrichtet. Das Gericht f{tellte dar eine Verbindung des
Finigungsamtes vor den Marktvorftehern mit dem Kollegialfyftem.
Erftere ent/Ohieden auf Anrufen der Parieien, befonder8 auch in
Sachen der Boten, FuhHrleute 20., auf dem Markte oder in ihrem
Sewölbe. Dabei ergiebt fih au8 dem Manual der Marktvorfteher 4),
daß diefelben ihre EntjHeide dadırrch ftärkten und event. unanfechtbar
machten, daß fie die Parteien fiH nicht nur durg Kompromiß
einigen, fondern aud durch Handfchlaq an Eidesftatt geloben ließen,
Sei dem EntjhHeid zu beharren, ohne Supplikation, Appellation und
Reduktion. Wurde aber von den Parteien ein Prozeß am Banko-
amt jelbit anhängig gemacht?) oder von den Marktvorgehern, dem
Bürgermeifter, dem Rat, der Lofungs-, Bormund- oder Landpflegjtube,
dem Almofjenamt, Klara- und Katharinenkfofter dahin verwiefen, {0
wurden die Parteien yerfünlih vorgelaffen, um ihre Sache, mit oder
ohne Anwälte, mündlich oder fOriftlichH, anzubringen. € wurde
dann die Gegenpartei gehört, eventuell in deren Gegenwart die
Yusfagen der Zeugen (vor 1624) confrontando summariissime Ver:
i) Snsbejondere: Beiträge und andere Anmerkungen zur praktijhen Cr:
[(äuterung der Handel2gericht2ordnung 1846.
2?) a. a. ©. S. 149 Anm. 10.
3) Bal. auch die zitierte Börich-Ordnung in der Nürnb. Stadtbibl. Amb.
29 No. 20.
4) Bol. Archiv des Merkantil-Gerichts No. 738 Bd. 1, 18, 26.
5) Das Nolagende nach Delhafen a. a. D.