Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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liegen würde. Jm Jahre 1802 begann eine Kaiferliche Subdelegations= 
Commifjion aud) am Bankogericht ihre Ihätigkeit und verlangte 
Bericht, wie den Mängeln abzuhelfen fei. Über die Handel8gericht8= 
oxdnung vom 7. Januar 1804 und die nach der Befikergreifung 
Nürnbergs durch Bayern (3. September 1806) erfolgte Verordnung 
vom 18. Mai 1809 val. Nürnberger)), 3u der Verordnung vom 
27. Juni 1809 betr. die Formation des Merxkantil= und Friedens 
gericdht3 noch v. Bofcdhinger?). 
S$ 22. Der Prozeß des Bankoamts. 
Über den Prozeß des Bankoamts find wir dur die Aufzeich- 
nungen im zweiten Miarktbudh am Herrenmarkt, 1690 von Marxkt- 
vorjteher Andreas Jngolftädter verfaßt?), und die Manualien 
der Marktvorfteher, beide, wie bereit3 öfter zitiert, im Archiv des 
Merkantil-, Friedens= und Kommerzgerichts, inZbejondere aber durd 
den ebenfalls bereit wiederholt erwähnten SGegenbericht Delhafen3 
gut unterrichtet. Das Gericht f{tellte dar eine Verbindung des 
Finigungsamtes vor den Marktvorftehern mit dem Kollegialfyftem. 
Erftere ent/Ohieden auf Anrufen der Parieien, befonder8 auch in 
Sachen der Boten, FuhHrleute 20., auf dem Markte oder in ihrem 
Sewölbe. Dabei ergiebt fih au8 dem Manual der Marktvorfteher 4), 
daß diefelben ihre EntjHeide dadırrch ftärkten und event. unanfechtbar 
machten, daß fie die Parteien fiH nicht nur durg Kompromiß 
einigen, fondern aud durch Handfchlaq an Eidesftatt geloben ließen, 
Sei dem EntjhHeid zu beharren, ohne Supplikation, Appellation und 
Reduktion. Wurde aber von den Parteien ein Prozeß am Banko- 
amt jelbit anhängig gemacht?) oder von den Marktvorgehern, dem 
Bürgermeifter, dem Rat, der Lofungs-, Bormund- oder Landpflegjtube, 
dem Almofjenamt, Klara- und Katharinenkfofter dahin verwiefen, {0 
wurden die Parteien yerfünlih vorgelaffen, um ihre Sache, mit oder 
ohne Anwälte, mündlich oder fOriftlichH, anzubringen. € wurde 
dann die Gegenpartei gehört, eventuell in deren Gegenwart die 
Yusfagen der Zeugen (vor 1624) confrontando summariissime Ver: 
i) Snsbejondere: Beiträge und andere Anmerkungen zur praktijhen Cr: 
[(äuterung der Handel2gericht2ordnung 1846. 
2?) a. a. ©. S. 149 Anm. 10. 
3) Bal. auch die zitierte Börich-Ordnung in der Nürnb. Stadtbibl. Amb. 
29 No. 20. 
4) Bol. Archiv des Merkantil-Gerichts No. 738 Bd. 1, 18, 26. 
5) Das Nolagende nach Delhafen a. a. D.
	        
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