ers
fretum vom 20. Februar 1624?) „nad dem Erempel anderer des
©. Nömijdhen ReichzZ LöblidHen Ständen“ — Straßburger Ber:
ordnungen und ein Münzbefehl an alle Beamte und Räte der Städte
zu Zhlüringen und Franken d. d. Koburg 15. Mai 1623 wurden
ebenfalls fonfultiert — beobachtet wurden. In der Frage der Zu:
jtänbigfeit aber fudte DelhHafen die Verweifung der ftrittigen
Bezahlungen an das Bankogericht mit der Motivierung zu retten,
damit die Appellation nit an das Kammergericht, fondern zunächft
an den Rat gerichtet werde. €3 wurde auf Antrag Dr. ZüfhHelins
befhlofjen, daß die Gläubiger in Güte dur die Herren Deputierten
vernommen werden und, wenn dies nicht zum Ziele führt, die Sache
dann durch die Herren anZ Stadtgeriht verwiefen würde ?). Diefer
Beihluß, weldher wiederum nicht publiziert werden follte, wurde
als Relation dem Rate vorgelegt, aber — zujammen mit der Frage
des tempus solutionis oder contractus — verworfen 3). Und nun
war e8 Delhafen, der in wahrhaft ftaatzmännifcdher Weisheit
unter Verzicht auf die Erörterung der ftrittigen Zahlungen im
Banko, weldhe nidht mehr fo nötig Jet, wenn fämtlidhe Amter In-
jtruktionen über die Behandlung diefer Frage erhielten, und welche
auch frither nur per decretum dem Banko überwiejen worden fei,
die Wahrung der von ihm tet Hochgehaltenen Privilegien auf
andere und fiher zwecfent]prechende Weife unternahm *). Ex madhte
am 11. Februar 1624 auf die Frage al8 fehr widhtig aufmerkJam,
daß bei den Konfultationen fih ergeben Habe, wie die Konfulenten
jelbjt verfchiedener‘ Anficht darüber feien, Wwelde Sachen al8
Handelsfjacdhen zu erachten feien, nachdem im Privileg nur vom
„Saufen, Verkaufen, Sejellijhaften und was denen anhängig“ die
Kede jet. Man Habe auch erfahren müflen, daß die Aypellanten
jih der Auffafjung des Rats, daß eine Handel8facdhe vorliege, wider-
jeßten. Da jet zu einer Konformität night eher zu gelangen (und
zur Ausdehnung der Privilegien), al3 wenn man die Streitigkeiten
der Kaufleute zunächft an den Banko und erft, fofern fie da fum-
marijdh nidht erörtert werden Könnten, an da3Z Stadtgericht zur
Ausführung übertweife; wenn dann an das Kammergericht appelliert
werden wolle, Habe man exceptionem fundatam, daß e3 eine Merkantil-
jache Jet, weil die Parteien fiH coram consulibus mercato-
‘) Lahner a. a. D. S. 539.
2) Atten a. a. OD. 3. 110.
3) Cbenda 3. 116.
*) Akten a. a. D. 3. 119.