Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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fretum vom 20. Februar 1624?) „nad dem Erempel anderer des 
©. Nömijdhen ReichzZ LöblidHen Ständen“ — Straßburger Ber: 
ordnungen und ein Münzbefehl an alle Beamte und Räte der Städte 
zu Zhlüringen und Franken d. d. Koburg 15. Mai 1623 wurden 
ebenfalls fonfultiert — beobachtet wurden. In der Frage der Zu: 
jtänbigfeit aber fudte DelhHafen die Verweifung der ftrittigen 
Bezahlungen an das Bankogericht mit der Motivierung zu retten, 
damit die Appellation nit an das Kammergericht, fondern zunächft 
an den Rat gerichtet werde. €3 wurde auf Antrag Dr. ZüfhHelins 
befhlofjen, daß die Gläubiger in Güte dur die Herren Deputierten 
vernommen werden und, wenn dies nicht zum Ziele führt, die Sache 
dann durch die Herren anZ Stadtgeriht verwiefen würde ?). Diefer 
Beihluß, weldher wiederum nicht publiziert werden follte, wurde 
als Relation dem Rate vorgelegt, aber — zujammen mit der Frage 
des tempus solutionis oder contractus — verworfen 3). Und nun 
war e8 Delhafen, der in wahrhaft ftaatzmännifcdher Weisheit 
unter Verzicht auf die Erörterung der ftrittigen Zahlungen im 
Banko, weldhe nidht mehr fo nötig Jet, wenn fämtlidhe Amter In- 
jtruktionen über die Behandlung diefer Frage erhielten, und welche 
auch frither nur per decretum dem Banko überwiejen worden fei, 
die Wahrung der von ihm tet Hochgehaltenen Privilegien auf 
andere und fiher zwecfent]prechende Weife unternahm *). Ex madhte 
am 11. Februar 1624 auf die Frage al8 fehr widhtig aufmerkJam, 
daß bei den Konfultationen fih ergeben Habe, wie die Konfulenten 
jelbjt verfchiedener‘ Anficht darüber feien, Wwelde Sachen al8 
Handelsfjacdhen zu erachten feien, nachdem im Privileg nur vom 
„Saufen, Verkaufen, Sejellijhaften und was denen anhängig“ die 
Kede jet. Man Habe auch erfahren müflen, daß die Aypellanten 
jih der Auffafjung des Rats, daß eine Handel8facdhe vorliege, wider- 
jeßten. Da jet zu einer Konformität night eher zu gelangen (und 
zur Ausdehnung der Privilegien), al3 wenn man die Streitigkeiten 
der Kaufleute zunächft an den Banko und erft, fofern fie da fum- 
marijdh nidht erörtert werden Könnten, an da3Z Stadtgericht zur 
Ausführung übertweife; wenn dann an das Kammergericht appelliert 
werden wolle, Habe man exceptionem fundatam, daß e3 eine Merkantil- 
jache Jet, weil die Parteien fiH coram consulibus mercato- 
‘) Lahner a. a. D. S. 539. 
2) Atten a. a. OD. 3. 110. 
3) Cbenda 3. 116. 
*) Akten a. a. D. 3. 119.
	        
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