Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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der Einwirkung auf die Aufnahme neuer Mitglieder, nahm jedoch mit 
gleichen Rechten und Verpflichtungen an den Angelegenheiten der christlichen 
Gesamtgemeinde Fürth Anteil. Sonach war gleichsam von jeher der Jude 
in Fürth zugleich Bürger dieses Ortes. 
Der &10 des Privilegiums von 1719 und das hierauf gegründete 
Lbokalgesetz stellte die Juden⸗-Aufnahme in die Juden⸗-Gemeinde Fürth direkt 
in die Hand dieser Gemeinde; waren die landesherrlichen Zeugnisse günstig 
für die Aufzunehmenden, so handelte es sich noch um die Rabbinats⸗Zeug⸗ 
nisse, denn nicht allein Vermögen, sondern auch der Charakter des Adspiranten 
sollte entscheidend sein. Während anderwärts der landesherrliche Schutz⸗ 
brief unbedingte Aufnahme zuließ, entschieden in Fürth erst bestimmte 
Qualifikationsstadien. Vier Wochen vorher hatte sich der Adspirant bei den 
Vorstehern zu melden, und die 12 Barnossen sprachen dann nach genauer 
Prüfung seiner Individualität seine Zulassung oder Abweisung aus. 
Selbstverstaͤndlich mußte der Besitz eines Vermögens von 5000 Reichstha⸗ 
lern nachgewiesen sein. War die Rezeptionsfähigkeit von der jüd. Gemeinde 
ausgesprochen, so erfolgte erst die Ausfertigung d. landesherrlichen Schutzbriefes. 
Diese Praxis galt unter Bamberger und später preußischer Regierung, 
und in cinem einzigen Falle 1795, wo ein Pesach Löw von Zirndorf sich 
von der Kriegs- und Domänenkammer Ansbaͤch den k. preußischen Schutz- 
brief vor der gemeindlichen Rezeption zu erschleichen wußte, wurde mit 
Dekret vom 11. Dezember 1795 derselbe wieder zurückgenommen, weil die 
Gemeinde sich auf ihr Privilegium protestierend berief. 
Selbst die bayerische Regierung respektierte noch am 4. April 1810 
dieses Vorrecht bei einem weiteren Aufnahmsfalle, welcher die Abweisung 
des Adspiranten zur Folge hatte. Das Editt über die Verhältnisse der 
jüdischen Glaubensgenossen in Bayern vom 10. Juni 1812, und eine 
höchste unmittelbare Entschließung vom 5. August 1820 hat das Reglement 
on 2. März 1710 aufgehoben.“ (Sar, die Synagoge.) 
Die Domprobstei war mit den im Privilegium den Juden zugestan⸗ 
denen Freiheiten nicht zufrieden. Als der Domprobst Guttenberg starb, 
mußte sein Nachfolger, Graf v. Schönborn, versprechen, das Reglement zu 
indern. Am 9. Aug. 1728 wurde in der Synagoge ein domprobsteiliches 
Dekret verlesen, welches die 1719 zuerkannten Vorrechte bedeutend ein⸗ 
schränkte. Es wurde den Juden das Recht genommen, fremde Juden auf—⸗ 
zünehmen, hiefür mußte von nun an der Domprobstei ein Aufnahmsgeld 
bou 8 Speziesdukaten entrichtet verden. Die neugewählten Barnossen hatten 
jedesmal um Bestätigung der Wahl nachzusuchen. Handlöhne wurden von 
den Nebenschulen gefordert und die Zinsnahme von 8 auf 6 o/0 ermäßigt. 
Begruͤndet wurden diese Einschränkungen mit dem Hinweis, 
daß sie das Schutzgeld umgingen, und deswegen Arretierte von 
Ansbacher Mannschaft aus dem Arreste befreit wurden, 
2) daß die Barnossen, dem Herkommen zuwider, alle unter einander 
nahe verwandt seien, 
daß sie bei Verheiratungen und Ansässigmachungen Steuer und Auf⸗ 
nahmsgebühr umgingen,
	        
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