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Um Hebung des Gottesdienstes, Förderung des Kirchenbesuches
machte sich Pfarrer C. F. Lochner (1663297) sehr verdient. Während
seines Wirkens in F. bekehrte er 200 Katholiken und Juden. Da unter
ihm die Stolgebühren mehr und mehr erhöht wurden, so ließen seine
Gegner 1681 die „Kirchenordnung“ im Drucke erscheinen.
KirchenOrdnung anno 1681.
Was von Kirchengebühr, von Hochzeit, Leichen und Kindstaufen dem
Hrn. Pfarrer und Lehrer, wie auch dem Totengräber von altersher gebühret,
wie folget:
Herr Pfarrer wegen seiner Gebühr von Rechtswegen schuldig:
von einer Hochzeitpredigt ufl. — kr.
von einer Leichenpredigt Ufl. — kr.
von einer Vermahnung vor dem Pulte. fl. 20 kr.
hon einer Kindsleiche ist man ihm nichts zu geben
schuldig, wann es nicht besungen wird.
Die zwei Lehrer betreffend:
Taufe
als dem Nürnberg. Lehrer von einer Hochzeit der
gemeinen Leute
von einer Leiche, die besungen wird
von einer armen Leiche, die besungen wird —.
von einer Leiche, die nicht besungen wird vom Lande,
sie sei jung oder alt
Im Fall aber einer was mehres geben will,
steht es in seinem eigenen Belieben.
Dem dompropstl. Lehrer von einer Hochzeit, und Leiche
etwas weniger, doch bei eines jedem guten Willen,
von einer Kindsleiche ist man nichts zu geben
schuldig, wann es nicht besungen wird.
Auch von einer Kindstaufe bekommt der Hr. Pfarrer
nichts.
So der Gevatter thut geben
Der Kindsvater zu geben ist nichts schuldig, will er
aber ein mehres geben, so stehts in seinem Belieben;
dem Nürnb. Lehrer von einer Kindstaufe
dem Herrn Totengräber seine Gebühr und Lohn für
einen Stein zu heben .
und 3 kr. für den Branntwein
von einer großen Leiche so keinen Stein hat
don einer Leiche so keine Särge hat.
von einer Kindsleiche ohne Särge .
dem Totengräber für die Staffel an dem Kirchberg
bzufegen aus dem Gotteshaus
fi. 6 kr.
fl. 15 kr.
fl. 15 kr.
fi. 10 kr.
fsl. 6 kr.
fl. 10 kr.
fl. 6 kr.
fl. — kr.
fl. 3 kr.
J. — kr.
. 20 kr.
1. 10 kr.
fs. 10 kr.