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der andern genügen könne. Die Lokalschulkommission erhielt daher den
speziellen Auftrag, sich darüber zu äußern, in welcher Weise eine Anstalt
zu gewinnen wäre, welche eine den aufgewendeten Kosten entsprechende
Wirksamkeit zeige.
„Nach dem Berichte des Schulinspektors Gerlach, welchem die Lokal—
schulinfpektion beitrat, empfahl sich nur die Errichtung einer ganz neuen
Schule, an der vielleicht der eine oder der andere Lehrer der höheren Bürger⸗
schule in Funktion genommen werden könnte. Auch der Stadtmagistrat
rat durch Beschluß vom 4. April 1838 der Ansicht der Lokalschul⸗
inspektion bei.
Wie sehr aber einem Teile des Publikums eine über die Grenzen des
Volksschulunterrichts hinausgehender Unterricht für Knaben ein Bedürfnis
war, mag durch die in dieses Jahr fallende Errichtung eines Privatinstituts
unter Lentung des Lehrers Forth begründet sein.
„Unterm 16. Februar 1833 erschien nun eine neue königliche
Verordnung, die Gewerb- und polytechnischen Schulen für Bayern betr.,
wonach — unter Hinweis auf bereits in mehreren Städten des Reiches
hemerkbar gewordene, gedeihliche Erfolge der früheren Anordnungen Sr.
Majestät Königs Ludwigs J. für den gewerblichen Unterricht — vor allem
auch die Aufgabe der projektierten technischen Schulen näher bezeichnet
wurde, um eine Gleichmaͤßigkeit dieser Anstalten zu erzielen.
Hienach sollten die zu errichtenden Gewerb- und polytechnischen
Schuleu Anstalten werden, durch welche die Kunst in die Gewerbe über—
gettragen und der Gewerbsbetrieb selbst auf jene Stufe gebracht werde,
welche den Fortschritten der Technik und der notwendigen Konkurrenz mit
der Industrie des Auslandes entspricht.“ Die Gewerbschulen oder technischen
Gymnasien bildeten die erste Stufe und zugleich die Hauptgrundlage des
technischen Unterrichtes; aus ihnen sollten Schüler hervorgehen, die, ihren
Kenninissen nach, ihrem künftigen Berufe als Gewerbsleute wahrhaft
gewachsen wären; außerdem sollten sie die Vorbereitungsanstalten für den
höheren gewerblichen Unterricht in den polytechnischen Schulen bilden.
Es war ihnen sonach eine Doppelaufgabe gestellt. Die Fonds der
projektierten Schulen sollten aus etwa schon in den Gemeinden vorhandenen
Fonds für höhere Bürgerschulen, welche in Gewerbschulen umgewandelt
werden könnten, entnommen, oder durch Privatbeiträge, Schulgeld, städtische
Beiträge und Kreiszuschüsse aufgebracht werden. Den eine vollständige
oder unvollständige Gewerbschule aus eigenen Mitteln gründenden Gemeinden
wurde das Präsentationsrecht bei Ernennung der Lehrer zuerkannt.
„Auf grund der bemerkten Verordnung vom 16. Februar 1833 regte
es sich nun in vielen Städten unseres Landes, um den erhabenen Gedanken
des Königs Ludwig J. zur rascheren Ausführung zu bringen. Gleich—
zeitig ging man in den bedeutenderen bayerischen Städten an die
Errichtung von Gewerbschulen. Da aber durch zu weit gehende Rück—
sicht auf lokale Bedürfnisse für die neuen Schulen eine zu große
Mannigfaltigkeit bezüglich des Unterrichts zu befürchten war, so
Ischien“ unterm 4. April 1836 eine Vollzugsinstruktion, durch welche