zugleich milde und versöhnlich, und der thatkräftige, entschlossene
Caspar Nützel?). Diese beiden Männer und Lazarus Spengler
bestimmten wesentlich die Entschlüsse des Rates.
Neben dem kleinen bestand noch der grosse Rat, der aus
der ganzen Gemeinde hervorging, aber selten zusammentrat und
wenig bedeutete.
Die Erneuerung des Rates geschah durch eine Commission, -
drei „alte Genannte“ wählte. Nur die alten Genannten adoptierte
zu welcher der kleine Rat zwei Bürgermeister und der grosse
der Rath selbst. Es war eine Ausnahme, wenn ein altes Mit-
glied nicht wieder aufgenommen wurde.
Die aristokratische Regierung bewährte sich vorzüglich, wie
es oftmals in einem Freistaate geschieht, so lange seine Kraft
nicht durch die Sicherheit seiner Stellung erschlafft ist. Nürn-
berg hatte aber erst kurz zuvor durch die grossen Kriege mit
den benachbarten Fürsten, zumal im baierischen Erbfolgekrieg,
seine Machtstellung errungen und sah sein Gebiet, das einem
Fürstentum an Umfang gleich kam, beständig bedroht. Ferner
besass der Patriciat der lebhaften und hochgebildeten Handels-
stadt eine Empfänglichkeit für neue Ideen, die seine Standes-
genossen selten besitzen.
Damals ging die Politik der Staatsgewalten besonders auf
Ausbildung der territorialen Hoheitsrechte, zumal über die exi-
mierten geistlichen Institute. Auch der Rat von Nürnberg
strebte consequent nach Ausbildung seiner Staatshoheit. Er
besass die Vogteischaft?) und die disciplinarische Aufsicht über
die Klöster, ferner den Patronat über die beiden Stadtkirchen.
Ein Brief an den Strassburger Rat, der über die Klosterordnung ?)
Auskunft erbat, zeigt deren Handhabung durch den Rat. Dar-
nach halten sich die Klöster gegen den Rat in guten Sitten und
Gehorsam, zumal die beiden Frauenklöster; es darf in letztere
niemand ohne des Rates Erlaubnis aufgenommen werden, jährlich
muss Rechnungsablage vor ihm erfolgen. Diese Rechte suchte
man auszubilden. Wir sahen bereits das Verhalten des Rates
gegen das Asylrecht der Kirchen, seine Weigerung, das Ablass-
mandat zuzulassen, die an die Handhabung des placet erinnert.
Der öffentliche Unterricht wurde in dieser Stadt frühzeitig als
ein Zweig der Staatsverwaltung angesehen. Später wurde auch
die Armenpflege als Staatsangelegenheit eine öffentliche. |
Der Sache der Reformation waren die meisten Ratsmitglieder
yünstig gesinnt, doch vermied der Rat sorgfältig jede unzeitige
zn
Se
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N Camerarius, vita Melanchthonis ed. Strobel, p. 101 etc.
2) Strobel liter. Mise. I, S. 69. 3) Virck, pol. Correspondenz der
QAtadt Atrasshure I. S. 73. Schreiben vom 25. März 1521.